Was Mieter über Modernisierungsmaßnahmen und Mieterhöhungen wissen müssen

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Wenn Vermieter Modernisierungsarbeiten in Wohnungen oder am gesamten Gebäude durchführen, kann dies zu einer Erhöhung der Miete führen. Es ist wichtig zu wissen, dass Modernisierungen und Reparaturen zwei verschiedene Dinge sind. Während der Vermieter Reparaturen ohne zusätzliche Kosten für den Mieter durchführen muss, können Modernisierungen Mietsteigerungen rechtfertigen.

Eine Baumaßnahme gilt als Modernisierung, wenn sie entweder den Wohnkomfort signifikant steigert, beispielsweise durch verbesserten Schallschutz oder moderne Sanitäreinrichtungen, oder wenn durch die Maßnahmen Energie und Wasser langfristig eingespart werden. Dazu zählen etwa verbesserte Wärmedämmungsmaßnahmen, energiesparende Heizsysteme oder der Einbau von Wasserzählern in jeder Wohneinheit.

Mieter sollten beachten: Vor Beginn der geplanten Modernisierungsarbeiten muss der Vermieter diese schriftlich mindestens drei Monate im Voraus ankündigen. In dieser Ankündigung sollte genau beschrieben werden, welche Arbeiten geplant sind, deren Dauer, Startzeitpunkt und die erwartete Mieterhöhung.

Wenn Modernisierungsmaßnahmen für Mieter unzumutbar erscheinen, haben sie das Recht, diese abzulehnen. Beispielsweise kann eine erhebliche Mieterhöhung oder ein langer Bauzeitraum als unzumutbar betrachtet werden. In solchen Fällen kann ein Gericht die Zulässigkeit der Modernisierung klären.

Nach Fertigstellung der Arbeiten kann der Vermieter die Miete um 8% der Modernisierungskosten pro Jahr erhöhen. Jedoch gibt es Grenzen: Innerhalb von 6 Jahren darf die Miete aufgrund von Modernisierungen nur um maximal 3 Euro/qm (oder 2 Euro/qm bei Mieten unter 7 Euro/qm) steigen.

Wichtig für Mieter: Bei einer unzumutbaren Mietsteigerung durch Modernisierung haben sie das Recht, einen „Härteeinwand“ geltend zu machen. Dies muss jedoch schriftlich bis zum Ende des auf die Ankündigung folgenden Monats geschehen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Ingo Bartussek

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