Approbation: Verzicht auf Überprüfung der Defizite unwirksam!

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Das VG Würzburg hat in einem Beschluss vom 25.5.2020 (Az. W 10 E. 20.636) endlich eine kontroverse Problematik zugunsten der Antragsteller entschieden.

Es ging um folgenden Sachverhalt, der in der Praxis sehr häufig vorkommt.

Ein Antragsteller beantragt die Approbation zunächst in Bundesland A. Er könnte jetzt zunächst die Defizite prüfen lassen. Das möchte er aber aus Zeitgründen nicht. Stattdessen meldet er sich direkt zur Kenntnisprüfung an. In manchen Fällen erklärt der Antragsteller anhand eines Formulars zur Anmeldung zur Kenntnisprüfung, dass er auf die Überprüfung der Gleichwertigkeit, also der Defizite, verzichte.

Nun ändert sich die Planung des Antragstellers. Er nimmt den Antrag in Bundesland A zurück und stellt neuen Antrag in Bundesland B. In Bundesland B meldet er sich nicht wieder direkt zur Kenntnisprüfung an. Jetzt verlangt er von der Behörde in Bundesland B, dass die Defizite geprüft werden.

Die Behörde in Bundesland B lehnt dies mit folgenden Argumenten ab:

  • Aufgrund der bereits beantragen Teilnahme an einer Kenntnisprüfung in Bundesland A müsse der Antragsteller für den Erhalt einer Approbation in Bundesland B ebenfalls eine Kenntnisprüfung erfolgreich absolvieren. Aufgrund des Wechsels des Bundeslands könne nicht mehr in die Begutachtungsform gewechselt werden. Durch den Antrag auf Teilnahme an der Kenntnisprüfung habe der Antragsteller entweder konkludent oder ausdrücklich auf die Überprüfung der Defizite verzichtet.

  • Um ein einheitliches Verwaltungsverfahren zu erzielen, sei es notwendig, dass der Antragsteller an seine vorherige Entscheidung gebunden bleibe. Würde man einen Wechsel zurück in die Begutachtungsform zulassen, könnte ein Antragsteller beliebig oft das Bundesland wechseln, bis das gewünschte Ergebnis erzielt werde.

Das VG Würzburg hat diese Argumentation zurückgewiesen. Der Antragsteller habe aus dem Gesetz einen zwingenden Anspruch auf Überprüfung der Defizite. Die Kenntnisprüfung ist nur dann vorgesehen, wenn in der Begutachtung zuvor Defizite festgestellt wurden. Es besteht keine Bindung des Antragstellers an die in Bundesland A getroffene Entscheidung für eine Kenntnisprüfung. Es handelt sich um ein anderes Verwaltungsverfahren, welches durch die Antragsrücknahme abgeschlossen wurde. Ein Verzicht auf eine Überprüfung der Defizite ist nicht möglich. Das Bundesland B muss also die Defizite doch prüfen, auch wenn sich der Antragsteller zuvor zur Kenntnisprüfung angemeldet hatte.

Es ist sehr erfreulich, dass es zu dieser Problematik, die in der Praxis sehr häufig vorkommt, endlich eine klare Entscheidung gibt.


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