Arbeiten und dafür Bußgeld zahlen? Reaktionsmöglichkeiten.

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In diesem Video geht es erneut um die einrichtungsbezogene Impfpflicht, wobei der 15.03.2022 immer näher rückt. Insbesondere betroffene Arbeitnehmer, die keinen Nachweis nach § 20a IfSG (geimpft, genesen oder Impfung medizinisch kontraindiziert) werden erbringen können, stehen vor der Frage, ob sie es in Kauf nehmen, für die Weiterarbeit Bußgeldbescheide nach § 20a Abs. 5 IfSG zu erhalten und schließlich ein Tätigkeitsverbot. Generell ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht die beste Lösung. In diesem Video führe ich zum Leistungsverweigerungsrecht aus und lege dar, dass es als Alternative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.

Es sollte dabei beachtet werden, dass Arbeitnehmer, deren Leistungspflicht aus anderen Gründen suspendiert ist, z.B. Krankheit, Elternzeit, Freistellung kein Leistungsverweigerungsrecht ausüben müssen. Nur wenn eine Arbeitspflicht in einer Einrichtung nach § 20a IfSG besteht, kommt ein solches Leistungsverweigerungsrecht für Arbeitnehmer, die ab dem 15.3.2022 keinen Nachweis (geimpft, genesen oder Impfung medizinisch kontraindiziert) haben, in Betracht.

Zurzeit liegen keine Gerichtsurteile vor, die uns die Frage beantworten, ob das Leistungsverweigerungsrecht (geregelt in § 275 Abs. 3 BGB) zur Vermeidung der Bußgeldbescheide aus § 20a IfSG angewendet werden kann. Dafür ist der § 20a IfSG zu neu. Jedoch sprechen viele Argumente dafür, dass auch hier die Gerichte eine Unzumutbarkeit bejahen, da schließlich Bußgeldbescheide (und nicht nur einer) von bis zu jeweils 2.500 € drohen und anschließend auch ein Bescheid, der die Tätigkeit untersagt. Generell ist zudem ein Vorgehen mit einem ausgeübten Leistungsverweigerungsrecht günstiger, als sogleich die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

Hier gelangen Sie zum Mustertext:

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