Arbeitgeber erfüllt Covid-19-Schutzstandards nicht: Darf man die Arbeit verweigern?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter vor dem Coronavirus Sars-CoV-2 schützen und entsprechende Sicherheitsstandards einhalten. Was, wenn der Arbeitgeber hier untätig bleibt? Wie kann der Arbeitnehmer darauf reagieren? Darf er die Arbeit verweigern? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Zunächst: Der Arbeitnehmer darf Auskunft darüber verlangen, ob und inwieweit sein Arbeitgeber die Covid-19-Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt hat. Gibt es ein betriebliches Maßnahmenkonzept und eine Gefährdungsbeurteilung? Setzt der Arbeitgeber die Maßnahmen um? Das muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mitteilen, besonders, wenn etwas darauf schließen lässt, dass das nicht der Fall ist.

Wann darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern?

Erfüllt der Arbeitgeber die behördlichen Standards, muss der Arbeitnehmer zur Arbeit, auch wenn er eine Gefahr darin sieht, sich auf der Arbeit oder auf dem Weg dahin mit dem Coronavirus anzustecken.

Denn: Arbeitnehmer müssen das allgemeine Lebensrisiko ihrer Berufe regelmäßig hinnehmen. Falls sie in einem Beruf arbeiten, der eine Ansteckung mit dem Coronavirus wahrscheinlicher macht, wie beispielsweise Lehrer, Pflegekräfte, Gesundheitspfleger und Erzieher, gilt dasselbe: Man muss die besonderen Gefahren, die diese Berufe im Hinblick auf ansteckende Krankheiten, Grippewellen und Epidemien mit sich bringen, grundsätzlich akzeptieren – sofern der Arbeitgeber die Schutzstandards einhält.

Was, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit mit Hinweis auf die aktuelle Pandemie-Entwicklung trotzdem verweigert?

Davon rate ich als Arbeitsrechtler dringend ab! Denn damit verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber darf ihn dafür abmahnen und ihm, falls er der Arbeit weiter fernbleibt, regelmäßig verhaltensbedingt kündigen. Und er darf ihm dafür das Arbeitsentgelt kürzen.

Was, wenn man die Tätigkeit auch im Homeoffice erledigen kann? Darf der Arbeitnehmer die Arbeit im Großraumbüro verweigern und seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice anbieten. Ja, das ist grundsätzlich möglich, sofern Covid-19-Schutzstandards dem Arbeitgeber für solche Fälle vorschreiben, das Arbeiten aus dem Homeoffice möglich zu machen.

Was, wenn der Arbeitgeber die Standards nicht einhält?

In dem Fall rate ich zur Vorsicht: Lassen Sie sich am besten erst anwaltlich beraten, bevor Sie die Arbeit niederlegen. Hier sollte man eine Arbeitsniederlegung erst dann in Betracht ziehen, wenn man sich abgesichert hat und weiß, dass man das darf. Hat man sich nämlich geirrt und der Arbeitgeber hat die Standards doch eingehalten, riskiert man eine Abmahnung oder unter Umständen die Kündigung.

Was für besonders gefährdete Arbeitnehmer gilt, darüber kläre ich in einem folgenden Artikel und Video auf.

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