Arbeitgeber will neuen Arbeitsvertrag abschließen: Worauf der Arbeitnehmer achten muss

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Derselbe Arbeitgeber, neuer Arbeitsvertrag: Was unspektakulär klingt, kann für den Arbeitnehmer von Nachteil sein, falls nämlich der neue Arbeitsvertrag für ihn mit schlechteren Konditionen einhergeht.

Der Kündigugsschutzexperte Anwalt Bredereck beantwortet die wichtigsten Fragen, die sich für den Arbeitnehmer stellen, wenn der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag abschließen will.

1. Warum legen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag vor?

Regelmäßig geschieht das, um die Arbeitsbedingungen zu ändern – meist zu Gunsten des Arbeitgebers. Arbeitnehmer profitieren allerdings häufig auch davon. In den neuen Arbeitsverträgen befinden sich nämlich oft auch Neuerungen, die gut für den Arbeitnehmer sind.

Um entscheiden zu können, ob sich die Änderung unter dem Strich für den Arbeitnehmer lohnt, empfehle ich, den neuen Arbeitsvertrag immer zuerst von einem erfahrenen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, bevor man ihn unterschreibt!

2. Was, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt? 

Muss der Arbeitnehmer in dem Fall einen – schriftlichen – Arbeitsvertrag unterschreiben? Nein, dazu ist er nicht verpflichtet! Denn der Arbeitnehmer hat bereits einen gültigen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber – nur eben keinen schriftlichen.

Und den braucht man als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik auch nicht! Das Arbeitsrecht regelt bereits das meiste, was für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung ist – regelmäßig zugunsten des Arbeitnehmers!

Auf dem Lohnzettel findet man zudem meist alle relevanten Informationen zu Gehalt und Urlaub. Alles andere, etwa die Arbeitszeiten, hat man regelmäßig dadurch vereinbart, dass man es so praktiziert.

Deshalb ist es meist günstiger für den Arbeitnehmer, wenn für das Arbeitsverhältnis Gesetz und Richterrecht gilt; häufig ist das der Grund, weswegen Arbeitgeber auf den neuen – schriftlichen – Arbeitsvertrag pochen, um ebendas zu seinen Gunsten abzuändern.

3. Gibt es Fälle, in denen der Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben sollte?

Einen Zwang zur Unterschrift gibt es nicht. Unter Umständen kann eine Zustimmung für den Arbeitnehmer aber vorteilhaft sein.

Arbeitsverträge, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses neu angeboten werden, können nämlich mitunter unwirksame Klauseln enthalten. Ist das der Fall, gelten die gesetzlichen Regeln, die – wie gesagt – fast immer günstiger für den Arbeitnehmer sind. Falls der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit unwirksamen Klauseln unterschreibt, braucht er die nachteiligen Folgen der unwirksamen Klauseln regelmäßig nicht zu befürchten.

Verbessert der neue Arbeitsvertrag die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers, spricht grundsätzlich nichts dagegen, ihm zuzustimmen.

4. Worauf sollte man als Arbeitnehmer beim neuen Arbeitsvertrag achten?

Wichtig ist die Reglung zum Gehalt, und zwar nicht nur zum Bruttolohn, sondern auch zu allen anderen Gegenleistungen, beispielsweise zur Abgeltung von Überstunden und zum Urlaub.

Wichtig ist auch die Reglung zum Arbeitsort: wo man zu arbeiten hat und wohin man gegebenenfalls versetzt werden darf.

Auch wichtig: Ausschlussklauseln, die bestimmen, innerhalb welcher Frist man seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten machen und gerichtlich durchsetzen kann.

Und der Inhalt der Tätigkeit: Was man bei der Arbeit tun muss, zu was einen der Arbeitgeber verpflichten darf.

Bei den Arbeitszeiten hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein relativ weitreichendes Weisungsrecht: Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 9:00-17:30 Uhr steht, wird der Arbeitgeber später regelmäßig davon abweichen dürfen.

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