Arbeitnehmer nutzt Firmen-PC privat und erhält die Kündigung

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Es gibt Arbeitnehmer, die glauben, dass man seine Zeit im Büro sinnvoller nutzen kann, als sie dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Sie surfen munter auf dem Firmenrechner im Internet.

Wer das übertreibt, kann nicht erwarten, dass der Arbeitgeber auf Dauer darüber hinwegschaut. In dem Fall, den das LAG Berlin-Brandenburg am 14.01.2016 (5 Sa 657/16) zu entscheiden hatte, war der Arbeitnehmer zu oft in die virtuelle Welt abgetaucht; angeblich insgesamt 5 Tage im Monat, wie der Arbeitgeber herausgefunden hatte.

Es gab in der Firma zwar kein generelles Verbot zur privaten Nutzung der Betriebsmittel. Das LAG vertrat jedoch die Auffassung, dass die Internetnutzung höchstens in den Pausen zulässig sein kann und nicht während der Arbeitszeit. Dies ist schon mal ein guter Ansatz. Immerhin kann man die erlaubte Nutzung von der unerlaubten Nutzung dann abgrenzen, wenn es festgelegte Pausen gibt und die Mitarbeiter keine Vertrauensarbeitszeit haben.

Aus der PM des LAG war nicht ersichtlich, wie das in diesem Unternehmen geregelt war. Interessant jedenfalls ist, wie der Arbeitgeber dem „Surfer“ auf die Schliche kam. Er hat ganz einfach mal die Browserdaten ausgewertet. Ob das vor Gericht zählt, bleibt zu klären, denn der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter nicht darüber informiert. Somit ist das ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Die Daten sind illegal erworben.

Dem Mann wurde außerordentlich gekündigt, denn der Arbeitgeber sah sich zum einen ob der Nutzung seiner Betriebsmittel zum anderen um bezahlte Arbeitszeit betrogen.

Trotz des Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, bekam der Arbeitgeber vor dem LAG recht.

Lt. Pressemitteilung begründete das LAG seine Entscheidung damit

  1. Der Arbeitgeber hatte nicht ohne längere Beobachtung und begründeten Verdacht den Browser überprüft.
  2. Es wurden die Interessen beider Seiten abgewogen. Auf der einen Seite stehen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, denn ein Dritter sieht, auf welchen Websites er unterwegs war und dringt damit in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Andererseits hat der Arbeitgeber reges Interesse daran zu prüfen, wofür er seine Arbeitnehmer bezahlt.
  3. Zwar handelte es sich bei den überprüften Daten um personenbezogene Dinge aber das Bundesdatenschutzgesetz lässt eine Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zu.

Somit war die außerordentliche Kündigung lt. LAG für den Arbeitgeber das einzige Mittel, was ihm zur Verfügung stand.

Fakt ist jedoch, um die korrekte Überprüfung und Beweiserhebung durch den Arbeitgeber sicherzustellen, sollte der Einzelfall aufgrund der schwierigen Abgrenzungsfragen immer durch einen Anwalt begleitet werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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