Arbeitnehmer vergisst zu stempeln: Kündigung rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Es ist ein feiner Unterschied: Sich nicht auszustempeln, weil man es vergessen hat, oder: weil man sich mehr Freizeit gönnen will auf Kosten seines Arbeitgebers. Für die Nachlässigkeit riskiert man (erst einmal) keine Kündigung. Im anderen Fall begeht der Mitarbeiter einen Arbeitszeitbetrug, für den er fristlos gekündigt werden kann. Warum das so ist, erfahren Sie vom Kündigungsschutzexperten Anwalt Bredereck.

Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeit wahrheitsgemäß erfassen. Das gehört zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Wer da Fehler begeht, handelt pflichtwidrig. Diese Pflichtwidrigkeit kann man aus Versehen begehen. Aus Vergesslichkeit beispielsweise, oder weil man zu müde ist, zurück in den Betrieb zu rennen, oder keine Lust hat, den Computer hochzufahren. In all diesen Fällen will man dem Arbeitgeber nicht schaden, man ist nur zu faul oder denkt an andere Dinge. Es handelt sich um einen „normalen“ Pflichtenverstoß, den der Arbeitgeber zuerst abmahnen muss, gegebenenfalls mehrmals, bevor er für ein solches Fehlverhalten wirksam kündigen kann.

Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebs denkt: „Super! Jetzt kann ich früher Schluss machen, ohne dass mein Chef das merkt.“ Wenn man das Zeiterfassungssystem hintergeht, damit man Geld bekommt für eine erfasste Arbeitszeit, die man nicht geleistet hat, ist das regelmäßig ein strafrechtlich relevanter Betrug zulasten des Arbeitgebers. Und: ein Grund für eine fristlose Kündigung!

Wie kann man das eine vom anderen unterscheiden?

Vor Gericht fällt es Arbeitgebern häufig schwer, einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Es kommt regelmäßig auf die Umstände des Falles an und darauf, ob diese Umstände auf einen Betrug hindeuten. Beispielsweise: Falls der Arbeitnehmer das Ausstempeln immer nur dann „vergisst“, wenn es zu seinen Gunsten geschieht, spricht das für einen Arbeitszeitbetrug. Bei einem solchen Verhaltensmuster kann der Arbeitsrichter die fristlose Kündigung durchaus mal absegnen. Vielleicht gibt es Zeugen, die mitgehört haben, wie der Arbeitnehmer damit prahlt, einen Trick gefunden zu haben, auf Kosten des Chefs früher Feierabend zu machen! In dem Fall läge der Kündigungsgrund auf dem Silbertablett.

Bedenken Sie: Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund regelmäßig nachweisen, also auch den Arbeitszeitbetrug. Gelingt dem Chef dieser Nachweis nicht, behält der Arbeitnehmer regelmäßig seine oft guten Erfolgschancen mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Liegen Umstände vor, die auf einen Betrug schließen lassen, muss der Arbeitnehmer schon eine triftige Erklärung dafür liefern, warum er trotzdem aus Versehen falsch abgestempelt hat.

Kündigungen wegen Arbeitszeitbetrug sind für den Arbeitnehmer regelmäßig heikel, vor allem, wenn der Richter vom Arbeitszeitbetrug überzeugt ist. In vielen Fällen kann man sich allerdings erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren! Die Erfolgsaussichten einer Klage sollte man so schnell, wie möglich von einem erfahrenen Arbeitsrechtler prüfen lassen, am besten am selben Tag, damit man keinen Fristablauf riskiert.

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