Arbeitnehmer verweigert Maske am Arbeitsplatz – Kündigung trotz ärztlicher Maskenbefreiung rechtens? (Aktuelles Urteil)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Nach einem aktuellen arbeitsgerichtlichen Urteil ist die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigert, am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, rechtens – trotz Vorlage eines Attests, das ihn von der Maskenpflicht befreit.

Heißt das, dass eine fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung nun trotz ärztlichem Attest pauschal zulässig wäre? Nein, denn das Urteil ist nicht verallgemeinerungswürdig! Warum das so ist, und wie sich Arbeitnehmer im Fall einer Maskenpflicht am Arbeitsplatz am besten verhalten, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Das Urteil (Arbeitsgericht Köln, 17.06.2021) lässt keine pauschalen Schlüsse auf das Kündigungsrecht des Arbeitgebers im Fall einer Maskenverweigerung seines Mitarbeiters zu, denn: ihm lag ein eher untypischer Sachverhalt zugrunde.

Und zwar: Ein Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter dazu angewiesen, bei Kundenbesuchen Maske zu tragen, was von einem bestimmten Kunden zudem explizit eingefordert wurde.

Das verweigerte ein Mitarbeiter, der bei diesem Kunden eingesetzt werden sollte. Dem Kunden teilte dieser Mitarbeiter mit, er werde keine Maske tragen, und lehne den Auftrag deshalb ab.

Er reichte daraufhin seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest ein, nach dem für ihn das Tragen einer Maske „aus medizinischen Gründen unzumutbar“ sei. Seine dies begleitende Mail trug den Betreff „Rotzlappenbefreiung“.

Der Arbeitgeber erkannte das Attest nicht an; er forderte seinen Mitarbeiter auf, die medizinischen Gründe genauer darzulegen. Die Kosten einer erneuten ärztlichen Untersuchung werde er, der Arbeitgeber, tragen. Zudem wies er ihn an, die Maskenpflicht fortan einzuhalten.

Unter Verweis auf das Attest lehnte der Mitarbeiter das ausdrücklich ab.

Der Mitarbeiter bekam dafür vom Arbeitgeber eine Abmahnung.

Zwischenzeitlich wandte sich der Kunde von einer Beauftragung ab. Und der Mitarbeiter schrieb an seinen Arbeitgeber, dass er das ganze Drumherum um Corona ablehne.

Es folgte eine erneute Arbeitsanweisung, mit der der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter einem Kunden zuwies, worauf der Mitarbeiter entgegnete, er werde diesen Auftrag nur ohne Maske ausführen.

Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, und das nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurecht! Für den Arbeitnehmer bedeutet das: den Verlust des Arbeitsplatzes, eine Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld, und keine Abfindung.

Welche Fehler hat der Arbeitnehmer begangen?

Zunächst: Er hat Worte wie „Rotzlappenbefreiung“ verwendet und damit eine kooperationsunwillige, fast gegnerische Haltung zum Arbeitgeber gezeigt.

Er hat es vermieden, eine Begründung zur ärztlichen Maskenbefreiung einzureichen, anhand derer der Arbeitgeber es hätte nachvollziehen können, warum sein Mitarbeiter von der Maskenpflicht befreit sein soll, etwa wegen einer Lungenkrankheit oder einem psychischen Leiden.

Wichtig hier: Wer sein ärztliches Attest begründen lassen will, sollte sich vorher mit einem Arbeitsrechtler abstimmen, ob man sich damit im Hinblick auf eine zukünftige krankheitsbedingte Kündigung nicht selbst belastet.

Schließlich hätte der Arbeitnehmer sein Verhalten nach der Abmahnung ändern beziehungsweise spätestens dann anwaltlichen Rat einholen müssen.

Dass der Arbeitnehmer nach der Abmahnung sein ablehnendes Verhalten fortführte, und darüber hinaus die Corona-Maßnahmen seines Arbeitgebers endgültig und kategorisch ablehnte, gab dem Arbeitgeber eine Steilvorlage für eine fristlose Kündigung.

Hätte sich der Arbeitnehmer: umsichtiger und verständnisvoller verhalten, eine nachvollziehbare Begründung für seine ärztliche Maskenbefreiung geliefert, oder sich zumindest nach der Abmahnung an die Maskenpflicht gehalten, hätte er in einem Kündigungsschutzprozess deutlich bessere Chancen gehabt, den Arbeitsplatz zu retten oder zumindest die Sperrzeit zu vermeiden und eine Abfindung zu erreichen.

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