Arbeitsaufnahme ohne unterschriebenen Vertrag: Befristung unwirksam
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Arbeitsverhältnisse bestehen in vielen Fällen auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Soll die Beschäftigung allerdings nur befristet erfolgen, schreibt § 14 IV Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dafür die Schriftform vor.
Beim Anschluss oder der Verlängerung solcher Verträge machen Arbeitgeber immer wieder Fehler, was dazu führt, dass ungewollt unbefristete Arbeitsverhältnisse entstehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun wieder über einen solchen Fall zu entscheiden.
Fehlende Unterschrift des Arbeitgebers
Ein junger Mann stand bereits in einem bis 30.09. befristeten Arbeitsverhältnis, als ihm die Weiterbeschäftigung für sechs Monate angeboten wurde. Dafür bekam er im September einen – von Arbeitgeberseite noch nicht unterzeichneten – Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung vorgelegt. Er unterschrieb beide Exemplare und gab sie noch am gleichen Tag der Personalsachbearbeiterin zurück.
Erst am 11.10. erhielt er dann sein vom Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar des neuen Arbeitsvertrages zurück. Weil der Mann auch von 01.10. bis 10.10. gearbeitet hatte, meinte er, dass inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei. Daran könne auch das später vom Arbeitgeber übergebene Vertragsexemplar nichts mehr ändern. Der Mann erhob Befristungskontrollklage und hatte damit Erfolg.
Exemplare für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Es genügt laut BAG nicht, dass zunächst nur der Beschäftigte den befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet. Solange nicht auch der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ist die Schriftform nicht gewahrt und es liegt dementsprechend keine wirksame Befristung vor.
Dafür ist es nicht zwingend erforderlich, dass Unternehmer und Beschäftigter auf dem gleichen Stück Papier unterschreiben. Vielmehr genügt gem. § 126 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch, wenn ein Vertrag zweimal ausgedruckt wird und beide Seiten nur das Exemplar des jeweils anderen Vertragspartners unterzeichnen.
Nachträgliche Befristung nicht mehr möglich
Um das Arbeitsverhältnis wirksam zu befristen, hätte der Arbeitgeber das von ihm unterzeichnete Vertragsexemplar seinem Mitarbeiter aber auch vor der Arbeitsaufnahme übergeben müssen.
Das hatte er hier versäumt und dieser Fehler war auch später nicht mehr zu korrigieren. Besteht nämlich bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ist eine sachgrundlose Befristung im Nachhinein gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen.
Fazit: Achten Arbeitgeber nicht auf einen sauberen rechtzeitigen Vertragsabschluss, bevor die Mitarbeiter ihre Tätigkeit aufnehmen, kommt es leicht zu ungewollt unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
(BAG, Urteil v. 14.12.2016, Az.: 7 AZR 797/14)
(ADS)
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