Arbeitslosengeld nach Krankengeld (Nahtlosigkeitsregelung)

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Im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kommt es häufig vor, dass die Bezugsdauer des Krankengeldes (78 Wochen innerhalb eines Blockzeitraumes von drei Jahren) bereits ausgeschöpft ist, die Rentenversicherung jedoch noch nicht über einen ggf. gestellten Antrag auf Erwerbsminderungsrente entschieden hat. Für viele Betroffene stellt sich dann die Frage, wie der Lebensunterhalt abgesichert werden kann.

Für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 ist gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III unter anderem Voraussetzung, der der/die Betroffene den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist dies gerade nicht der Fall, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zunächst ausscheidet.

Um keine Versorgungslücken entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber in § 145 SGB III vorgesehen, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person hat, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Die grundsätzlich erforderliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt wird fiktiv unterstellt. Die Minderung der Leistungsfähigkeit wird durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit überprüft, wobei ärztliche Berichte beigezogen werden und in Einzelfällen auch eine Begutachtung in Auftrag gegeben wird.

Nach Bewilligung des Arbeitslosengeldes ist die Agentur für Arbeit gemäß § 145 Abs. 2 SGB III verpflichtet, die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Alternativ kann auch direkt ein Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden. Sofern der Antrag entgegen der Aufforderung nicht gestellt wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Nachholung der Antragstellung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass der erforderliche Rehabilitationsantrag letztlich auch zu einer (manchmal ungewollten) Erwerbsminderungsrente führen kann, auf die ohne Zustimmung durch die Agentur für Arbeit nicht verzichtet werden darf.

Sofern der zuständige Rentenversicherungsträger bereits über eine mögliche Erwerbsminderung entschieden hat, scheidet eine Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung aus.

Dem Bezug von Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung steht indes nicht entgegen, dass ggf. noch ein Arbeitsverhältnis, wenn auch nur noch rein formal, besteht. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitgeber keine Beschäftigung anbieten kann, die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des/der Betroffenen in Einklang zu bringen ist.

Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung müssen neben den Voraussetzungen des § 145 SGB III auch alle anderen für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind die grundsätzliche Anwartschaft (mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate), eine persönliche Arbeitslosmeldung sowie ein noch nicht ausgeschöpfter Höchstanspruch auf Arbeitslosengeld. Bitte beachten Sie, dass die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung keine Verlängerung der Anspruchsdauer bedeutet.

 Mit freundlichen Grüßen aus Braunschweig!

Sebastian Berg

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht


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