ArbeitsR: Vergütung bei einem mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplatz zu gering!

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I. Das Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 17. März 2015 – 9 AZR 732/13 –, hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, wie Azubis zu vergüten sind, deren Ausbildungsplatz mit öffentlichen Geldern gefördert wird.

Dabei hat es entschieden, dass Ausbilder einem Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren haben, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen. Eine an einschlägigen Tarifverträgen ausgerichtete Ausbildungsvergütung ist stets angemessen. Allerdings sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hätte ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und verwertet der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute, sodass der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung verliert.

II. Der Ausbilder organisierte als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen. Die Ausbildung erfolgte bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildete Auszubildende erhielt nach Maßgabe der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr von 217,00 Euro. Dies entsprach etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung.

Die war zu niedrig; der Klägerin wurde Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zugesprochen.

Fazit:

Auch geförderte Azubis kosten Geld; eine fachliche Beratung vor Einstellung hätte hier Geld sparen können.

Für Rückfragen sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Niederlassungen in Tabarz und Eisenach zu erreichen.

Rechtsanwalt Fabian König

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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