Arbeitsrecht: Betriebsrat gekündigt wegen Prügelei nach Gesang auf Weihnachtsfeier

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Manchmal ist das Verhalten auf der Weihnachtsfeier ein arbeitsrechtliches Problem.

Der Vorsitzende eines Betriebsrats nahm die Buhrufe wegen seiner weihnachtlichen Gesangseinlage auf einer Betriebsfeier wohl etwas zu ernst. Er griff einen Kollegen tätlich an. Der Täter arbeitete bereits seit über zwanzig Jahren im Unternehmen. Ob die lange Betriebs-Zugehörigkeit und die Tätigkeit im Betriebsrat dennoch eine fristlose Kündigung zuließen, verhandelte das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück (Beschl. v. 19.8.2009 – 4 BV 13/08).


Wutausbruch wegen Reaktionen auf Gesangsdarbietung

Der Vorsitzende des Betriebsrats betrat während einer Weihnachtsfeier die Bühne und legte eine Gesangsdarbietung ein. Dies schien einigen Arbeitskollegen zu missfallen. Sie störten die weihnachtliche Arie mit Buhrufen und der Aufforderung, den Gesang zu beenden, weil dieser furchtbar klingen würde. Infolgedessen verließ der Sänger die Bühne, ging auf die Gruppe der Kollegen zu und schlug einer Person ins Gesicht.

Daraufhin forderte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte dies jedoch. Aus diesem Grund versuchte der Arbeitgeber beim ArbG Osnabrück, die Genehmigung zur fristlosen Kündigung zu erwirken. Der Vorsitzende des Betriebsrats rechtfertigte sein Verhalten damit, dass er zum Tatzeitpunkt betrunken gewesen wäre. Außerdem habe sich der Angriff außerhalb der Arbeitszeit sowie der betrieblichen Räume zugetragen.


Entscheidungsgründe des ArbG Osnabrück

Doch das ArbG Osnabrück entschied zugunsten des Arbeitgebers. Demnach war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Denn eine Fortführung des Arbeits-Verhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist war hier für den Arbeitgeber unzumutbar. Schließlich habe dieser eine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Beschäftigten. Dazu gehört auch der Schutz vor Angriffen durch Kollegen.

Dass die Feier außerhalb der Arbeitszeit sowie der Betriebsräume stattfand, war ebenfalls irrelevant. Schließlich trug sich der Vorfall während einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu. Der Täter zeigte außerdem keinerlei alkohol-bedingte Ausfall-Erscheinungen. Daher scheiterte auch diese Rechtfertigung des Arbeitnehmers. Das retteten auch nicht die lange Betriebs-Zugehörigkeit, die Tätigkeit im Betriebsrat sowie seine Unterhalts-Verpflichtungen.


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Stichworte: Arbeitsrecht, fristlose Kündigung, Betriebsrat, Fürsorgepflicht, Kündigungsfrist, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

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