Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht - Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

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Allgemein bekannt ist, dass ein Betriebsratsmitglied nicht gekündigt werden kann, lediglich unter ganz besonderen Umständen. Manchmal wird eine derartige Kündigung durch eine Abmahnung vorbereitet, wie im vorliegenden Fall.

Der Betriebsratsvorsitzende hatte vom Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten. Er hatte nämlich eine für den Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitern per E-Mail an alle Arbeitnehmer des Konzerns versendet. Die Arbeitgeberin erteilte dem Betriebsratsvorsitzenden daraufhin eine „Abmahnung als Betriebsrat”, die zu dessen Personalakte genommen wurde.

Die Arbeitgeberin meint, der Betriebsratsvorsitzende habe gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit verstoßen, er sei nur berechtigt, sich an die betroffenen Arbeitnehmer zu wenden und nicht an alle Arbeitnehmer des Konzerns.

In dem Abmahnschreiben wurde für den Wiederholungsfall ein Ausschluss als Betriebsratsmitglied gemäß § 23 BetrVG und ggf. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht.

Der Betriebsratsvorsitzende verlangt, die Unwirksamkeit der Abmahnung festzustellen und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Betriebsratsvorsitzenden Recht gegeben: Der Arbeitgeber wurde zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verpflichtet. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.

Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung besteht auch dann, wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an dem Verbleib in der Personalakte besteht.

Dabei könne dahinstehen, ob der Betriebsratsvorsitzende durch das Versenden der E-Mail gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat.

Das Gericht hat entschieden, dass die Abmahnung deshalb bereits aus der Personalakte zu entfernen sei, weil die Arbeitgeberin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit der Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses verknüpft habe.

Denn: Verletzt ein Betriebsratsmitglied „nur“ betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind arbeitsvertragliche Sanktionen, wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der eine Kündigung in Aussicht gestellt wird, ausgeschlossen.


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