Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht zur Klagefrist nach § 4 KSchG bei falscher Berechnung der Kündigungsfrist

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Die Klage eines Arbeitnehmers gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz regelmäßig binnen drei Wochen erhoben werden. Mit Urteil vom 01.09.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass diese Klagefrist grundsätzlich auch eingehalten werden muss, wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, der Arbeitgeber habe die Kündigungsfrist des § 622 BGB für die ordentliche Kündigung falsch berechnet.

In dem durch das BAG entschiedenen Fall war die fehlerhafte Kündigung im Ergebnis nach § 7 KSchG wirksam, weil der Arbeitnehmer erst nach Ablauf von drei Wochen Klage erhoben hatte. Hinzu kam, dass die mit zu kurzer Frist ausgesprochenen Kündigung auch nicht als Kündigung zu einem späteren, korrekten Zeitpunkt ausgelegt werden konnte.

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