Arbeitsrecht: Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Entgeltfortzahlung bei Krankheit

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Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er nach der gesetzlichen Regelung für insgesamt 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein Entgeltanspruch gilt ferner auch an Feiertagen, wenn der entsprechende Feiertag sonst Arbeitstag gewesen wäre.

Soweit für das Arbeitsverhältnis ein gesetzlicher Mindestlohn besteht, ist dieser auch für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder wegen Krankheit maßgeblich.

In einem konkreten Fall war im Arbeitsvertrag ein Gehalt vereinbart. Später wurde dann ein gesetzlicher Mindestlohn geregelt, der höher lag. Der Arbeitgeber zahlte auch grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn. Er war aber der Meinung, für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen gelte dieser nicht. Die Entgeltfortzahlung würde sich nur nach dem geringeren vertraglichen Gehalt richten.

Mit dieser Meinung verlor er vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus (Urteil vom 06.06.2013, Aktenzeichen 3 Ca 171/13). Das ArbG hat festgestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn auch bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung die Untergrenze bildet.


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