Arbeitsrecht: Keine Pflicht zur Versendung eines Arbeitszeugnisses

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Heute geht es um das Arbeitszeugnis:

Zunächst Grundsätzliches: Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dies ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung. Grundsätzlich hat das Arbeitszeugnis zumindest die Art und Dauer der Tätigkeit zu entfalten. Dies nennt man dann einfach Zeugnis. Der Arbeitnehmer kann auf seinen Wunsch jedoch verlangen, dass auch Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis mit in das Zeugnis aufgenommen werden. Dies nennt man qualifiziertes Zeugnis. Der Arbeitgeber hat auf Wunsch des Arbeitnehmers ein solches zu erstellen.

Leider hat sich in den letzten Jahren die in den Arbeitszeugnissen verwendete Sprache so sehr verklausuliert, dass ein Laie nicht vernünftig beurteilen kann, ob ihm ein gutes oder ein schlechtes Arbeitszeugnis ausgestellt worden ist. Zwar geht aus § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung hervor, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Außerdem dürfen keine Formulierung verwendet werden, die eine versteckte Aussage über den Arbeitnehmer beinhalten. Daran wird sich jedoch leider nicht immer gehalten.

Hier soll es aber heute insbesondere darum gehen, wie weit die Pflicht zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses aus § 109 Gewerbeordnung geht. Es geht es darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer per Post zu übersenden.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (16 Ta 1771/14) erstreckt sich die Pflicht des Arbeitgebers aus § 109 Gewerbeordnung nur auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Die Übersendung ist nicht geschuldet. In dem hier vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin jedoch ihren vormaligen Arbeitgeber schriftlich um die Erstellung eines Arbeitszeugnisses gebeten und einen frankierten Rückumschlag beigefügt. Das Gericht sah keine Gründe, weshalb der Arbeitgeber seiner vormaligen Arbeitnehmerin diesen Wunsch hätte abschlagen können. Da ihm durch den frankierten Rückumschlag keine Kosten entstehen, hätte er das Arbeitszeugnis in diesem Umschlag an seiner vormaligen Arbeitnehmerin schicken müssen.

Bezüglich des Inhalts von Arbeitszeugnissen besteht oft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus noch Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist einem Laien nicht zuzutrauen, verlässlich einzuschätzen, ob der Arbeitgeber ihm ein vernünftiges Arbeitszeugnis ausgestellt hat und insbesondere auch ob darin nicht gegebenenfalls Floskeln enthalten sind, die den Arbeitnehmer in ein schlechtes Licht rücken.

Frau Rechtsanwältin Hermann, Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling zählen das Arbeitsrecht zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten. Wir möchten Ihnen daher raten, in jedem Fall Ihr Arbeitszeugnis durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dafür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Wir würden uns freuen, Sie in einem solchen Fall als unseren Mandanten begrüßen zu dürfen.


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