Rechte als Arbeitnehmer und wie viel Privates ist eigentlich im Job erlaubt?

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Irrtümer sind in allen Lebensbereichen weit verbreitet, nicht zuletzt auch im Arbeitsrecht. Es fängt mit dem Irrglauben an, dass Arbeitnehmer denken, sie dürften grundsätzlich ihre Arztbesuche in ihre Arbeitszeit legen, hätten einen allgemeinen Anspruch auf Urlaubsgeld oder dürften ihre Haustiere mit ins Büro nehmen.

Aber was darf ein Arbeitnehmer tatsächlich und was kann ihm von seinem Chef untersagt werden?

Heutzutage hat es jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Smartphone. Natürlich nimmt man es auch mit ins Büro. Doch darf ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit auf seinem Mobiltelefon private Textnachrichten, wie beispielsweise SMS oder WhatsApp, verfassen oder mit Freunden telefonieren? Grundsätzlich erfolgt die Vergütung der Belegschaft für deren Arbeitszeit und nicht dafür, dass sie in dieser Zeit private Nachrichten versenden oder telefonieren. Abgesehen von Pausen, in denen ein Abreitnehmer sein Smartphone für private Angelegenheiten nutzen darf, müssen Arbeitnehmer in der übrigen Zeit ihre Arbeitsleistung für ihren Arbeitgeber erbringen. Eine solche private Nutzung ist lediglich dann erlaubt, wenn es sich um tatsächlich objektiv betrachtete Notfälle handelt, die zu einem Zeitpunkt außerhalb der Arbeitszeit nicht nachgeholt werden können oder die beispielsweise unaufschiebbar sind.

Aber wie verhält es sich mit dem Surfen im Internet? Ein Großteil der Arbeitnehmer verfügt an seinem Arbeitsplatz über einen Computer und hat einen Internetzugang. Darf man tatsächlich im Internet surfen, wenn es nicht um betriebliche Belange geht, sondern z. B. Social Media betreiben? Die Antwort lautet wie so oft, es kommt darauf an. Grundsätzlich, wie bereits gesagt, ist Privates am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verboten, also mithin auch das Surfen im Internet, es sei denn, es wird ausdrücklich vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugestanden. Ob ein privates Surfen auf dem Bürocomputer in den Arbeitspausen zulässig ist, hängt von dem jeweiligen Unternehmen und der Handhabe im Unternehmen ab. Wurde bei seiner Einstellung der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein privates Surfen auch außerhalb der Arbeitszeiten oder innerhalb der Arbeitspausen nicht erlaubt ist, so darf er das Internet für private Zwecke gar nicht nutzen. Wurde über das Surfen außerhalb der Arbeitszeit nicht verhandelt, so kommt es darauf an, wie das private Surfen allgemein im Betrieb gehandhabt wird.

Nutzen folglich sämtliche Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten oder innerhalb der Pausen das Internet für private Zwecke, so kann diese Nutzung einem einzelnen Arbeitnehmer nicht untersagt werden, es sei denn, es sprechen spezielle Gründe dagegen. Anders verhält es sich natürlich mit entsprechenden Seiten, also Inhalten, die im Internet besucht werden. Gewalt, pornografische Inhalte oder Kinderpornografie haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Sollten derartige Seiten von einem Mitarbeiter besucht werden, hat dies nicht nur eine Abmahnung, sondern für den Arbeitnehmer im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung zur Folge. Arbeitnehmer sollten die Internetseiten, die sie aufrufen, mithin mit Sorgfalt auswählen. Sollte ein Mitarbeiter unschlüssig sein, ob er während der Pausen im Internet surfen darf, so empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem Chef oder zumindest unmittelbaren Vorgesetzten diesbezüglich zu halten, um auf Nummer sicher zu gehen und nicht abgemahnt zu werden.

Wie verhält es sich mit den sozialen Medien? Darf ein Mitarbeiter Instagram, Facebook etc. während der Arbeitszeit nutzen oder zumindest ein wenig twittern? Vorschriften, die die Nutzung sozialer Medien regeln, gibt es nicht. Auch der gemeine Arbeitsvertrag wird vermutlich diesbezüglich keine Vorschriften enthalten. Folglich gilt auch für die sozialen Medien, dass private Angelegenheiten nicht während der Arbeitszeit erfolgen dürfen, also auch keine derartigen Postings, Likes etc. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn man beispielsweise eine Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, deren Beschäftigung gerade auch die Nutzung derartiger sozialer Medien beinhaltet. Unzulässig ist aber nicht nur die private Nutzung von sozialen Medien während der Arbeitszeit, sondern sind auch geschäftsschädigende Aussagen oder Lästereien in den sozialen Medien während der Freizeit. Denn wenn man den Chef oder Kollegen beleidigt, oder sich über den Arbeitgeber und das Unternehmen lustig macht, kann dies durchaus eine Abmahnung zur Folge haben. Schlimmstenfalls folgt auf den Kommentar die Kündigung.

Viele Arbeitnehmer konsultieren während ihrer Arbeitszeit einen Arzt, obgleich sie nicht an akuten Schmerzen leiden. Aber ist das zulässig? Hat ein Mitarbeiter akute Beschwerden, darf er sich selbstverständlich krankmelden und einen Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen, wenn er dies seinem Chef unverzüglich mitteilt. Anders verhält es sich bei Arztbesuchen, die von langer Hand geplant sind. Arztbesuchen während der Arbeitszeit ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht einfach erfolgen. Ein Arbeitnehmer hat jedoch dann einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB vorausgesetzt, dass der Arztbesuch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eigentlich arbeiten müsste, zwingend erforderlich ist, da es keinen alternativen Arzttermin gibt. Der Mitarbeiter kann dann den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen, bekommt in dieser Zeit jedoch kein Gehalt.

Weit verbreitet ist mittlerweile, dass Arbeitnehmer ihren Hund mit ins Büro nehmen. Grundsätzlich gibt es kein Gesetz, das vorsieht, dass ein Mitarbeiter sein Haustier mit zur Arbeit nehmen darf. Es liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann folglich seinen Mitarbeitern erlauben, ihre Hunde mit zur Arbeit zu nehmen. Was aber ist, wenn der Arbeitgeber dies zunächst erlaubt und plötzlich einem Arbeitnehmer untersagt, sein Haustier weiterhin mitzubringen? Der Arbeitgeber darf nicht grundlos auf einmal dem Arbeitnehmer verbieten, seinen Hund weiterhin mit zur Arbeit zu nehmen, wenn er dies zunächst zuließ. Dafür müsste es dann entsprechende Gründe geben, die dagegen sprechen, diese Erlaubnis zu widerrufen.

Einen Großteil des Tages verbringen wir an unserem Arbeitsplatz, sodass es sich für viele Arbeitnehmer anbietet, ihre privat bestellten Pakete an ihren Arbeitsplatz liefern zu lassen. Darf der Arbeitgeber das untersagen? Ja, denn grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, sich private Pakete ins Büro liefern zu lassen, auch wenn man dort den Großteil des Tages verbringt.

Ist es zulässig, ein Verhältnis mit einem Kollegen zu haben oder darf ein Arbeitgeber den Mitarbeitern private Affären untereinander verbieten? Grundsätzlich bleibt es jedem Arbeitnehmer selbst überlassen, mit wem er sich außerhalb seiner Arbeitszeit trifft und Beziehungen führt oder Affären unterhält. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Affäre nicht das Arbeitsklima oder die Arbeitsleistung belastet.

Besteht ein Anspruch eines Mitarbeiters auf Zahlung einer Abfindung, wenn dieser freiwillig aufgrund seiner eigenen Kündigung das Unternehmen verlässt? Grundsätzlich besteht ein Abfindungsanspruch nicht, wenn ein Mitarbeiter freiwillig kündigt. Eine derartige Zahlung durch den Arbeitgeber kommt nur dann und nur gegebenenfalls in Betracht, wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde und diese Kündigung nicht rechtmäßig war.

Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Urlaubsgeld? Nein, denn bei Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren kann, aber nicht muss. Anderes gilt nur dann, wenn das Urlaubsgeld in Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart worden ist. Aber auch hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit festzulegen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und jederzeit widerrufen werden kann. Hat ein Mitarbeiter allerdings dauerhaft mehrere Jahre hintereinander immer Urlaubsgeld erhalten, dann kann eventuell der Grundsatz der betrieblichen Übung gelten, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nicht einfach das Urlaubsgeld widerrufen kann. Hier muss jedoch die Prüfung im Einzelfall erfolgen.

Was geschieht denn nun, wenn beispielsweise der Arbeitgeber mitbekommen, dass der Arbeitnehmer in unzulässiger Weise sein Smartphone privat während der Arbeitszeit nutzt oder seine Arztbesuche regelmäßig unerlaubt auf die Arbeitszeit verlegt? In derartigen Fällen droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung mit der Folge, dass, sollte es zu einem wiederholten Verstoß kommen, auf die Abmahnung eine Kündigung erfolgt. Sollte eine Abmahnung erfolgen, so empfiehlt es sich in jedem Fall, anwaltlichen Rat einzuholen, denn nicht jede Abmahnung ist wirksam. Man sollte dann eine Gegendarstellung verfassen und diese mit der Aufforderung dem Arbeitgeber übermitteln, sie der Personalakte beizufügen. Im Falle einer daran anschließenden Kündigung ist zumindest aktenkundig, dass der Arbeitnehmer der Abmahnung widersprochen hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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