Arbeitsrecht: Unterschrift auf Arbeitszeugnis entscheidend

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Das Arbeitszeugnis ist arbeitsrechtlich geregelt.

Ein Arbeitszeugnis ist mit gewissen arbeitsrechtlichen Regelungen verbunden. Zum Beispiel darf es keine negativen Formulierungen enthalten. Sogar ist es möglich, in der Unterschrift einen lachenden Smiley einzufordern, wenn dieser üblicherweise in der Unterschrift des Arbeitgebers enthalten ist. Auch in einem anderen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit ging es um die Unterschrift im Arbeitszeugnis. In einem Fall vor dem Landes-Arbeitsgericht (LAG) Hamm unterschrieb der Personalreferent das Arbeitszeugnis und nicht der Geschäftsführer. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen, dass der Geschäftsführer das Arbeitszeugnis unterschreibt.

Dies geschah angeblich dann auch. Allerdings enthielt die Unterschrift nicht den üblichen Schriftzug des Geschäftsführers. Diese ähnelte eher einer Kinderschrift. Angeblich rührte dies aus einem gebrochenen Schlüsselbein des Geschäftsführers. Doch das Arbeitsgericht Iserlohn lehnte diese Begründung ab. Das Gericht legte fest, dass der Arbeitgeber auf dem Arbeitszeugnis dieselbe Unterschrift wie auf anderen Dokumenten zu nutzen hat.

Die Arbeitnehmerin erhielt in Folge ein neues Arbeitszeugnis. Doch auch dieses wies Mängel bei der Unterschrift auf. Diesmal unterschrieb der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis zum Beispiel quer. Die Arbeitnehmerin argumentierte, mit der abfallenden Unterschrift würde sich der Arbeitgeber vom Inhalt des Arbeitszeugnisses distanzieren. Das LAG Hamm gab der Arbeitnehmerin recht. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht in dieser krakeligen und abfallenden Schrift unterschreiben darf, weil es nicht identisch mit seiner normalen Unterschrift ist. Außerdem lasse die Art der Unterschrift Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Arbeitszeugnisses zu.

LAG Hamm (Beschl. v. 27.07.2016 – 4 Ta 118/16)


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Stichworte: Arbeitsrecht, LAG Hamm, Arbeitsgericht Iserlohn, Arbeitszeugnis

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