Arbeitsrecht: Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers

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Wird einem schwerbehinderten Bewerber, der das Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung erfüllt, nach einem nicht bestandenen Auswahltest abgesagt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung dar, was die Zahlung einer Entschädigung nach sich ziehen kann.

Die Beklagte, eine öffentliche Arbeitgeberin, schrieb Ausbildungsplätze aus. Voraussetzung war ausdrücklich eine „mindestens vollwertige Fachhochschulreife“.

Der schwerbehinderte, entsprechend dem gewünschten Ausbildungsstandard ausgebildete Kläger bewarb sich um den Studienplatz, nahm an dem schriftlichen Eignungstest teil und fiel durch. Daraufhin erteilte die Beklagte ihm eine Absage. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung, weil er meinte, er sei nur wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.

Seine Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Das Bestehen eines Eingangstests sei nämlich ausweislich der Ausschreibung keine Stellenanforderung gewesen, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens. Dabei hätte die Beklagte dann den anderen Teil des Auswahlverfahrens erfüllen müssen, indem sie den Kläger zum Vorstellungsgespräch einlädt. Etwaige Defizite hätte der Kläger nämlich in einem persönlichen Gespräch ausgleichen können.

Da die Einladung unterblieben ist, wird nach dem Gesetz eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vermutet. Eine solche wurde von der Beklagten nicht widerlegt. Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von zwei Bruttomonatsvergütungen erhalten.

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