Arbeitsrecht - wann ist eine Kündigung betriebsbedingt?

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Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe entgegenstehen, beispielsweise infolge von Rationalisierungen, Produktionseinschränkungen oder einer (teilweisen) Betriebsstilllegung.

Erforderlich ist ein dringendes betriebliches Erfordernis, das der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegensteht. Grundlage der Kündigung muss eine unternehmerische Entscheidung sein.

Bei der Interessenabwägung ist eine soziale Auswahl zu treffen. Diese - auch abteilungsübergreifende - Sozialauswahl hat anhand der Kriterien
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Unterhaltspflichten,
- eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
zu erfolgen.

Nach diesen Gesichtspunkten hat der Arbeitgeber zu prüfen, welchen Mitarbeiter es am „wenigsten hart" trifft. Von der Sozialauswahl können zwar Arbeitnehmer ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass dem Arbeitgeber verboten ist, weniger leistungsfähige Arbeitnehmer unter dem Deckmantel der Betriebsbedingtheit zu kündigen. Eine fehlerfrei und damit „gerichtsfeste" Sozialauswahl gelingt dem Arbeitgeber vielfach nicht und ist damit häufig erfolgversprechender Ansatz für eine arbeitsgerichtliche Anfechtung einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Haben jedoch Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart und eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer erstellt, kann das Arbeitsgericht nur noch prüfen, ob die Sozialauswahl grob fehlerhaft war.

Kein Grund zur Kündigung besteht, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsumverteilung oder den Einsatz in einem anderen Bereich des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.

kuendigungsschutz24.com prüft für Sie, ob die von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unter Anwendung des KSchG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte rechtmäßig ist oder Ihrem Arbeitgeber insbesondere bei der Sozialauswahl Fehler unterlaufen sind, die eine Anfechtung der Kündigung ermöglichen.

Michael Timpf

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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