Arbeitsrecht - was ist bei der arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage zu beachten?

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Der Arbeitnehmer, der eine Kündigung für ungerechtfertigt hält, hat innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gegen die Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu klagen. Außergerichtliche Verhandlungen des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber hemmen diese Frist nicht. Ist die Frist verstrichen, wird auch eine gröblich fehlerhafte Arbeitgeberkündigung wirksam. Das bedeutet: Selbst auf das Fehlen jeglichen Kündigungsgrundes kann sich ein Arbeitnehmer nicht mehr berufen, wenn die Klagefrist versäumt wurde. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Grenzen (beispielsweise bei Zugang der Kündigung während längerer Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers) möglich.

Die Klagefrist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer und nicht erst mit dem Ende der Kündigungsfrist.

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Michael Timpf

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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