Arbeitsrecht: Wer trägt die Beweislast für das Arbeitszeugnis?
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Arbeitszeugnis birgt Konfliktpotenzial
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, bietet häufig noch das Arbeitszeugnis Konfliktpotenzial. In vielen Fällen ist der Mitarbeiter mit der Bewertung des Chefs unzufrieden. Erzielen beide Parteien keine Einigung, hilft der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Doch für Arbeitnehmer stellt sich beim Arbeitszeugnis häufig die Frage nach der Beweispflicht. Liegt diese beim Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Bescheinigt der Chef seinem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis eine unangemessene Arbeitsleistung, liegt beim Verfasser auch die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss im Zweifel belegen, dass er den Mitarbeiter richtig eingeschätzt hat. Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, hat der Beschäftigte ein Recht auf die Berichtigung des Zeugnisses. Das entschied das Landes-Arbeitsgerichts (LAG) Köln (Urt. v. 12.09.2023, Az. 4 Sa 12/23).
Mitarbeiter mit Formulierungen nicht einverstanden
Im vorliegenden Fall forderte ein Beschäftigter die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Er hielt die Formulierungen für zu negativ und schwammig. Allerdings vertrat der Arbeitgeber die Ansicht, dass das vorliegende Arbeitszeugnis bereits ein Zugeständnis war. Schließlich habe der Mitarbeiter keinesfalls nur gute Arbeit geleistet. Ferner ging er sogar davon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer liegt.
Arbeitgeber in der Beweispflicht
Das LAG Köln entschied zugunsten des Klägers. Demnach liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber. Das ist vor allem dann relevant, wenn der Arbeitgeber die Leistung als unterdurchschnittlich beurteilt. Das Gericht vertrat im Verfahren die Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht überzeugend die angeblich mangelhafte Leistung des Beschäftigten darlegte. Als Vergleich diente ein Zwischenzeugnis. Dieses enthielt eine durchweg positive Beurteilung des Klägers. Zwar ist hier laut Gericht grundsätzlich eine Abweichung möglich, aber die Argumentation des Arbeitgebers überzeugte das Gericht nicht.
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Stichworte: Arbeitsrecht, Arbeitszeugnis, Beweispflicht, Beweislast
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