Arbeitsrechtliche Grenzen und Möglichkeiten: die Rechte Minderjähriger im Job

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Für Auszubildende gelten im Arbeitsrecht besondere Regelungen.

Minderjährige sind im Arbeitsrecht stärker geschützt als erwachsene Arbeitnehmer. Den rechtlichen Rahmen hierzu schaffen das Jugendarbeitsschutz-Gesetz (JArbSchG) sowie die Kinderarbeitsschutz-Verordnung. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche am Arbeitsplatz vor Gefahren, Überforderung sowie Überlastung zu schützen.


Was ist bei der Einstellung Minderjähriger zu beachten?

Das Jugendarbeitsschutz-Gesetz sowie die Kinderarbeitsschutz-Verordnung sind für Arbeitgeber verpflichtend einzuhalten. Verstößt der Arbeitsvertrag gegen die Schutzauflagen, ist dieser arbeitsrechtlich unwirksam. Hierbei ist zwischen Kindern und Jugendlichen folgendermaßen zu unterscheiden:

  • Eine Person unter 15 Jahren ist ein Kind.
  • Eine Person ab 15 Jahren ist bis zum 18. Geburtstag ein Jugendlicher.
  • Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben, gelten im Arbeitsrecht als Kinder gemäß § 2 JArbSchG.


Welche Anforderungen gelten bei der Beschäftigung von Minderjährigen?

Gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG ist Kinderarbeit verboten. Hier gibt es allerdings Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 JArbSchG. Es gibt zum Beispiel die Möglichkeit eines Aushilfs- oder Ferienjobs für Kinder, wenn der Arbeitgeber die besonderen Schutzbedingungen von Kindern einhält. In jedem Fall sind hier die Voraussetzungen zu beachten:

  • Mindestalter 13 Jahre
  • Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungs-Berechtigten
  • Es darf sich lediglich um eine leichte sowie geeignete Tätigkeit handeln. Das ist der Fall, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist hinsichtlich Sicherheit, Entwicklung, Gesundheit und Ausbildung. Tätigkeiten auf Baustellen, in Tankstellen, Kfz-Betrieben sowie der Gastronomie sind in jedem Fall unzulässig.
  • §§ 23 und 24 JArbSchG verbieten außerdem gefährliche Arbeiten und Leistungslohnarbeit. Ausnahmen sind eventuell in der Berufsausbildung unter strengen Auflagen möglich.


Welche Regelungen gelten bei der Arbeitszeit von Minderjährigen?

Minderjährige haben im Arbeitsrecht besondere Arbeitszeiten. Diese variieren je nach Tätigkeit und Alter des Beschäftigten.

  • Für Kinder gilt: Maximal zwei Stunden pro Tag und zehn Stunden pro Woche.
  • Kindern ist es untersagt, zwischen 18:00 und 08:00 Uhr zu arbeiten. Außerdem darf keinesfalls der Schulunterricht beeinträchtigt sein.
  • Für Jugendliche mit einem Ferienjob und Jugendliche, die keine Schulpflicht mehr haben, gilt: Maximal 40 Stunden pro Woche, acht Stunden am Tag, verteilt auf fünf Tage.
  • Jugendlichen ist es untersagt, zwischen 18:00 und 06:00 Uhr zu arbeiten. Ausnahmen gelten hier für Jugendliche ab 16 Jahren, wenn sie zum Beispiel in der Gastronomie oder Landwirtschaft arbeiten.


Gemäß §§ 11 und 13 JArbSchG haben Minderjährige während der Arbeit angemessene Ruhepausen einzuhalten. Diese weichen von den Pausenzeiten erwachsener Arbeitnehmer ab.

  • Arbeitet der Minderjährige mehr als 4,5 Stunden, ist die Arbeit für mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  • Bei mehr als sechs Stunden Arbeit sind 60 Minuten Pause nötig.
  • Zwischen zwei Arbeitstagen hat der Minderjährige mindestens zwölf Stunden Freizeit einzuhalten.

Die Regelungen des JArbSchG sind für Arbeitgeber ausnahmslos verbindlich. Es ist unzulässig, im Arbeitsvertrag individuelle Vereinbarungen zu treffen und so die Gesetze auszuhebeln. In solchen Fällen drohen dem Arbeitgeber gemäß §§ 58 JArbSchG empfindliche Strafen.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Minderjährige, Auszubildende, Jugendschutz, Arbeitsschutz, Kinderarbeitsschutz

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