Arbeitsstrafrecht - Arbeitnehmerbeiträge sind vorrangig abzuführen

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Der hohe Arbeitsstandard und die hohen Arbeitsentgelte in Deutschland haben zu empfindlichen Einschnitten in den legalen Arbeitsmarkt geführt. Die illegale Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt führt zu verstärkter Arbeitslosigkeit. Hieraus folgt eine Verringerung der Steuereinnahmen und der Beiträge der Sozialversicherungssysteme.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Strafbarkeit ist auch gegeben bei unrichtigen oder falschen Angaben oder soweit die Einzugsstelle über pflichtwidrige Angaben in Unkenntnis gelassen wird.

Grund für die Strafbarkeit des Veruntreuens ist der besondere Schutz der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer.

Besonders schwere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens , § 266a Abs. 5 StGB

In besonders schweren Fällen kann gemäß Absatz 5 sogar eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Dies grundsätzlich ist bei grobem Eigennutz in großem Ausmaß, bei Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege und fortgesetzter Begehung sowie bei Ausnutzung der Mithilfe eines Amtsträgers der Fall.

Im Rahmen der Verteidigung kann durch eine schriftliche Mitteilung der vorenthaltenen Beiträge oder durch eine Stellungnahme, weshalb die fristgemäße Zahlung nicht möglich war gemäß § 266a Abs. 6 StGB Straffreiheit erlangt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung sogar die Forderung aufgestellt, dass der Arbeitgeber Kredite in Anspruch nehmen muss, um andere Gläubiger zu befriedigen , wenn für diese nach Abführung der Sozialversicherungsbeiträge keine Bezahlung mehr möglich wäre (BGH(Z), NJW 1997, 133, 134). Wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten eingesetzt hat, hat er sich somit strafbar gemacht. Die Unterlassungsstrafbarkeit – sog . omissio libera in causa – entfällt nämlich nicht, wenn der Arbeitgeber durch ein vorwerfbares Vorverhalten nicht mehr in der Lage ist, die Beiträge abzuführen (BGHSt 47, 318, 320).

Nichtzahlung der Lohnsteuer § 266a, Abs. 2 S. 2 StGB

Die Nichtzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer ist dagegen strafbar als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, da diese kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 266a StGB darstellt.

Auch die Nichtabführung von vermögenswirksamen Leistungen ist tatbestandsmäßig, da es sich um „Teile des Arbeitsentgelts“ handelt. Strafbar ist das Verhalten jedoch nur, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, den Arbeitnehmer über die Nichtabführung zu informieren, da dieser sich bei Kenntnis der Nichtzahlung selbst schützen kann.

Betroffene Arbeitgeber sollten frühzeitig den Rat eines im Arbeitsstrafrecht versierten Rechtsanwalts suchen.

Der Autor ist Fachanwalt für Strafrecht und ist seit 2001 mit Schwerpunkt im Strafrecht und Arbeitsrecht tätig . Als Dozent des VdSRV fürt er Fortbildungen für andere Fachanwälte im Arbeitsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht durch.


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