Arbeitsverträge müssen ab August 2022 angepasst werden

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Der Bundestag hat am 23.06. die „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU verabschiedet. Das Gesetz bringt mit Wirkung ab 01.08. zahlreiche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen (bspw. AÜG, BBiG, GewO, TzBfG) mit sich, die von großer Bedeutung für die Praxis sind. Ab August 2022 sehen sich Arbeitgeber insbesondere neuen Arbeitsvertragsgestaltungen ausgesetzt. Empfehlenswert ist, sich bereits jetzt auf die Änderungen vorzubereiten, da Verstöße gegen das Nachweisgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € geahndet werden können.

Für alle ab 01.08. geschlossenen Arbeitsverträge, auch für Aushilfen, gilt, dass in Schriftform am ersten Tag der Arbeitsleistung Angaben zu ·Name und Anschrift der Parteien ·Entgelt ·Arbeitszeit ·Pausen und binnen sieben Kalendertagen nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses Informationen zu ·Beginn ·Befristungen ·Arbeitsort ·Tätigkeit ·Probezeit ·Arbeit auf Abruf ·Überstunden und innerhalb eines Monats nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses Angaben zu ·Urlaub ·Fortbildung ·Altersversorgung ·Kündigungsverfahren ·Tarifverträgen ·Betriebsvereinbarungen zu erteilen sind.

Neu ist insbesondere, dass neben der vereinbarten Ruhezeit auch über Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtsysteme, Schichtrhythmen und Voraussetzungen der Schichtänderungen sowie über die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, deren Voraussetzungen und deren Ausgleich sowie über Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschließlich aller Vergütungsbestandteile zu informieren ist.

Nach den neuen Bestimmungen sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von beiden Parteien einzuhaltende Verfahren, mindestens das Erfordernis der Schriftform der Kündigung, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, mitzuteilen. Weiter müssen Änderungen der Vertragsbedingungen den Arbeitnehmern künftig bereits an dem Tag, an dem sie wirksam sind, schriftlich mitgeteilt werden.
Arbeitnehmer mit Altverträgen vor dem 01.08.22 können eine den neuen Anforderungen entsprechende Information verlangen.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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