Arbeitsverträge: Warum Arbeitgeber sie bis zum 01.08.2022 überarbeiten sollten (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Es drohen Bußgelder und Ansprüche von Arbeitnehmern: Arbeitgeber, die ihre Arbeitsverträge nicht bis zum Stichtag 01.08.2022 geändert haben, riskieren empfindliche Nachteile, so etwa Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Nachweisgesetz. Warum zu diesem Stichtag? Weil zu dem Zeitpunkt eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, die dann bestimmte Inhalte für Arbeitsverträge vorschreibt.

Arbeitgeber sollten diese Gesetzesänderung zum Anlass nehmen, ihre Arbeitsverträge zu überarbeiten, oder besser: überarbeiten zu lassen. Wie genau, das sagt Ihnen der Arbeitsrechtsexperte Anwalt Bredereck:

Klären Sie Ihren Bearbeitungsbedarf

Viele Arbeitsverträge müssen sowieso nachgebessert werden, wie beispielsweise die Klauseln über die Ausschlussfristen. Durch die Gesetzesänderung zum 01.08.2022 kommen neue Reglungen hinzu, etwa betreffend die zulässige Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Sie muss nämlich in angemessenem Verhältnis sein zur Dauer der Befristung, und auch zur Art der Tätigkeit.

Und: Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern ab 01.08.2022 eine für sie kostenfreie Fortbildung während der Arbeitszeit anbieten. Zudem gelten neue Regeln für die Arbeit auf Abruf.

Arbeitsverträge bis zum 01.08.2022 ändern

Die diesbezüglichen Mindestangaben müssen im Arbeitsvertrag enthalten sein, da sonst ab dem 01.08.2022 regelmäßig ein Bußgeld von bis zu zweitausend Euro verhängt werden kann.

Wie genau diese Vorgaben im Arbeitsvertrag umgesetzt werden sollten, klären Sie am besten mit einem auf Arbeitsverträge spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wichtig: Rufen Sie zeitnah beim Anwalt an, da die Änderungen bis zum Stichtag umgesetzt sein sollten.

Checklisten helfen dabei, alle Klauseln zu identifizieren, bei denen ein Änderungsbedarf besteht. Bearbeitungshinweise helfen der Personalabteilung bei der Anwendung der neuen Regeln. Diese erhalten Sie regelmäßig vom spezialisierten Anwalt im Zusammenhang mit der Beratung.

Änderung weiterer Vertragstypen

Bei dieser Gelegenheit sollte man praktischerweise alle weiteren Vertragstypen, die man verwendet, überprüfen lassen, etwa befristete Verträge, Verträge für leitende Angestellte, Verträge mit geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, etc., aber auch Verträge betreffend Dienstfahrzeuge, sowie Bonusvereinbarungen, etc.

Arbeitnehmer von Zustimmung überzeugen

Für die Änderung benötigt man die Zustimmung des Arbeitnehmers. Um diese möglichst von allen Arbeitnehmern zu bekommen, kann man die Änderung mit einem finanziellen Anreiz verknüpfen, etwa mit einer Gehaltserhöhung oder einem Bonus.

Falls der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, können Sie den Anreiz regelmäßig davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer dem Änderungsvorschlag zustimmt.

Bedenken Sie, dass Ihnen durch die Vertragsänderung der eine oder andere finanzielle Nachteil erspart bleibt. Anders ausgedrückt: Durch die neuen Arbeitsverträge werden Sie aller Voraussicht nach Geld sparen, weswegen Sie den Anreiz für Ihre Mitarbeiter regelmäßig gut verkraften dürften.

Müssen Ihre Arbeitsverträge überarbeitet werden? Haben Sie Fragen zur Gesetzesänderung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung besprechen Sie mit Fachanwalt Bredereck, ob und inwieweit hinsichtlich Ihrer Arbeitsverträge Änderungs- und Handlungsbedarf besteht.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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