Arbeitsverweigerung: „Vorweggenommene Abmahnung“ macht Kündigung unwirksam

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„Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der ausführlichen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil, deren Richtigkeit die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Leiter der Arbeitsvorbereitung, Herr Z, dem Kläger im Rahmen eines Telefonats am 01.10.2010 einen solche „vorweggenommene“ Abmahnung erteilt hatte, der eine zweifelsfreie Ankündigungs- und Warnfunktion in kündigungsrechtlicher Hinsicht zukommt.“ – so das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - 8 Sa 328/11, Quelle: Beck-online.de

„Vorweggenommene Abmahnung“ – vor Gericht schwer zu beweisen

LAG Rheinland-Pfalz: „Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung…Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Kündigung sei unwirksam, weil es an einer vorhergehenden einschlägigen Abmahnung fehle, sei unrichtig. Dem Kläger sei nämlich im Wege einer „vorweggenommenen“ Abmahnung verdeutlicht worden, dass sie - die Beklagte - dessen Arbeitsverweigerung nicht dulden werde. Dem Kläger sei bezüglich der Schicht vom 02./03.10.2010 in einem Telefongespräch vom Leiter der Arbeitsvorbereitung, Herrn Z, mitgeteilt worden, dass er im Falle des Nichterscheinens mit Konsequenzen zu rechnen habe. Es komme entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht darauf an, ob dem Kläger dabei bestimmte Konsequenzen angedroht worden seien. Darüber hinaus sei dem Kläger bereits am 10.09.2010 bezüglich der Schicht vom 11.09.2010 von der Geschäftsführerin mitgeteilt worden, er müsse zu der betreffenden Schicht erscheinen und bei einem etwaigen Nichterscheinen handele es sich um eine Arbeitsverweigerung, die auch entsprechend geahndet werde. Es liege daher eine beharrliche, rechtswidrige und schuldhafte Arbeitsverweigerung seitens des Klägers vor, welche die fristlose - hilfsweise ordentliche - Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt habe.“ Quelle: Beck-online.de

„Vorweggenommene Abmahnung“ ersetzt keine Abmahnung im rechtlichen Sinne

LAG Rheinland-Pfalz: „Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sowohl die streitbefangene außerordentliche Kündigung als auch die von der Beklagten vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung in Ermangelung einer vorausgegangenen einschlägigen Abmahnung unverhältnismäßig und daher rechtsunwirksam sind. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich der Erforderlichkeit einer Abmahnung im vorliegenden Fall ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war dem Kläger die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens auch nicht bereits im Wege einer „vorweggenommenen“ Abmahnung vor Augen geführt worden.“ Quelle: Beck-online.de

Abmahnung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn Arbeitnehmer versteht, was er falsch gemacht und falls er die Vertragswidrigkeit erneut begeht, das er dann mit der Kündigung rechnen muss

LAG Rheinland-Pfalz: „Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der ausführlichen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil, deren Richtigkeit die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Leiter der Arbeitsvorbereitung, Herr Z, dem Kläger im Rahmen eines Telefonats am 01.10.2010 einen solche „vorweggenommene“ Abmahnung erteilt hatte, der eine zweifelsfreie Ankündigungs- und Warnfunktion in kündigungsrechtlicher Hinsicht zukommt. Insbesondere kann in Anbetracht des Umstandes, dass der Zeuge Z ausdrücklich ausgeschlossen hat, dem Kläger selbst bestimmte Konsequenzen angedroht zu haben und nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob er dem Kläger irgendwelche Konsequenzen als sicher in Aussicht gestellt hat oder den Kläger lediglich auf den Umstand hingewiesen hat, solche Konsequenzen seien möglich, steht nicht fest, dass der Kläger davon ausgehen musste, die Beklagte werde sein Nichterscheinen zur Nachtschicht am 02./03.10.2010 zum Anlass einer Kündigung nehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits seit mehr als 20 Jahren bestanden hatte.“ Quelle: Beck-online.de

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