Arbeitszeit in der Gastronomie

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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG) repräsentieren zwei fundamentale Rechtsrahmen im Bereich des Arbeitsrechts, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland von immenser Bedeutung sind. Die Implikationen dieser Gesetze sind insbesondere in der Gastronomiebranche ein neuralgischer Punkt, der oft zu Diskrepanzen zwischen den Erwartungen der Arbeitgeber und den gesetzlichen Anforderungen führt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG ist die Gesamt-Arbeitszeit eines Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Arbeitsverhältnisse zu addieren. Diese Vorschrift hat direkte Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die neben einer Vollzeitstelle noch weitere Beschäftigungen annehmen. Der gesamte Arbeitsaufwand bei unterschiedlichen Arbeitgebern darf die im ArbZG festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

Die Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG ist auf acht Stunden pro Werktag festgelegt, wobei auch der Samstag als Werktag zählt. Insgesamt ergibt sich daraus eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Besondere Flexibilität wird durch eine Ausnahmeregelung geschaffen, welche die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Werktag erlaubt. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich geschaffen wird, der den Durchschnitt wieder auf acht Stunden reduziert.

Für die korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten hat der Arbeitgeber grundsätzlich Sorge zu tragen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen die Beweislast in der Regel beim Arbeitnehmer liegt. Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokVO) hat seit ihrer Einführung im August 2015 weitere Bestimmungen für die Erfassung von Arbeitszeiten geschaffen, wobei eine Differenzierung nach der Höhe des Einkommens vorgenommen wird.

Pausen- und Ruhezeiten sind ebenfalls im ArbZG festgelegt. Dementsprechend sind Pausen nach sechs bzw. neun Stunden Arbeitszeit verpflichtend. Raucherpausen sind gesondert zu betrachten und fallen nicht unter die Arbeitszeit, was impliziert, dass diese nicht vergütet werden müssen.

Außergewöhnliche Umstände wie Notfälle können zu Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten führen. Dabei sind die gesetzlich vorgesehenen Kriterien jedoch streng und der Raum für Interpretation ist begrenzt. Der Einsatz von Arbeitsrechtsexperten kann in solchen Fällen zur Klärung von Unklarheiten beitragen.

Es ist demnach evident, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von einer eingehenden Kenntnis des Arbeitszeitrechts profitieren können. Durch das Verständnis der verschiedenen Aspekte dieser komplexen Materie können nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllt, sondern auch potenzielle Konflikte vermieden werden. Dabei ist die Konsultation eines im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalts oft unerlässlich, um sowohl die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften als auch die Wahrung der individuellen Interessen sicherzustellen.


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