Arbeitszeitbetrug

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Nichtausstempeln für Zigarettenpausen bedeutet Arbeitszeitbetrug

Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs 1 BGB. 

Auch die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Dasselbe gilt für den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. 

( LAG Thüringen v. 3.5.2022 - 1 Sa 18/21)

Vertrauen ist gut, Sorgfalt jedoch nicht zu vernachlässigen.    

Für Arbeitgeber (Unternehmer.innen) bedeutet dies, dass es sich durchaus lohnen kann, das ein oder andere Mal entsprechende Angaben der Mitarbeitenden zu kontrollieren und diese anzuhören.

Für Arbeitnehmer.innen  bedeutet dies,  die Aufzeichnungspflichten nicht zu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen – und (Raucher)-Pausen korrekt einzutragen bzw. auszustempeln. Andernfalls könnte eine fristlose Kündigung die Folge sein.

Für weitergehende Beratung und Vertretung rund um das Arbeitsrecht (Arbeitsvertragsgestaltung, Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Abmahnungen, Betriebsratsanhörungen, etc.)  steht Ihnen Herr  Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Winkhaus und sein Team bundesweit gern zur Verfügung (Tel. 030 327617 13 / winkhaus@schirp.com).  


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