Arbeitszeugnis – Geheimcodes und Entschlüsselung der Zeugnissprache!

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Personaler bemängeln seit Jahren, dass Unternehmen die Kosten und Mühen eines Zeugnisrechtsstreits scheuen und verstärkt zu Gefälligkeitszeugnissen neigen. Damit werde die Aussagekraft der Zeugnisse entwertet.

Diese These nehmen wir zum Anlass, um zu überprüfen, ob tatsächlich nur noch Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt werden, die in einer Geheimsprache abgefasst sind und versteckte Botschaften enthalten!

1. Der heutige Stellenwert des Arbeitszeugnisses

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass in der Praxis ein gutes Arbeitszeugnis in Verhandlungen über eine arbeitgeberveranlasste Kündigung des Arbeitsverhältnisses häufig als „Joker“ eingesetzt wird. Meist wird im Gegenzug eine Reduzierung der Abfindungszahlung verlangt. Diese betriebliche Praxis und die zunehmend strengere Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte hat dazu geführt, dass Arbeitszeugnisse heute durch die Bank Topbewertungen enthalten. Ein „gutes“ Zeugnis, das auf der Schulnotenskala einer 2 entspricht, ist heute längst absoluter Durchschnitt.

Umso mehr müssen Arbeitnehmer darauf achten, sich in Zeiten von Topbewertungen durch ein unglücklich formuliertes oder schlechtes Zeugnis keine Blöße zu geben. Denn trotz aller Kritik ist das Zeugnis nach wie vor mit dem Anschreiben und dem Lebenslauf die Visitenkarte eines jeden Bewerbers.

2. Leistungs- und Verhaltensbewertung im Zeugnis

Gerade beim sogenannten qualifizierten Arbeitszeugnis werden bestimmte Aspekte von Leistung und Verhalten einzeln bewertet und schließlich in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Dabei hat sich sowohl für die Leistungs- als auch die Verhaltensbeurteilung ein Notensystem herausgebildet, dem sich auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt angeschlossen hat. Der Arbeitgeber ist zwar nicht dazu verpflichtet, dieses Notensystem anzuwenden. Es ist jedoch heute gängige Praxis, vorgefertigte Formulierungen zu verwenden.

Wird dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ gearbeitet, wird dies der Note „befriedigend“ gerecht. Die Note „gut“ setzt voraus, dass der Arbeitnehmer „stets oder durchgehend zur vollen Zufriedenheit“ gearbeitet hat. Hinsichtlich einer sehr guten Bewertung greifen Arbeitgeber gerne zur Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“. Er kann aber eine sehr gute Leistung auch mit anderen Worten bescheinigen. Die mit den Formulierungen verbundenen Abstufungen müssen nicht schematisch angewandt werden!

3. Die „Geheimcodes“ der Arbeitszeugnisse

Gemäß § 109 der Gewerbeordnung muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf also nach geltender Gesetzeslage keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dass die betriebliche Praxis heutzutage anders aussieht, ist längst bekannt! In Handbüchern, wie sie in den Personalabteilungen der Unternehmen verwendet werden, werden gerne Beispiele von solchen versteckten „Geheimcodes“, wie z. B. „durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas“, bei Alkoholkonsum im Dienst aufgeführt.

Oft sind aber solche „Geheimcodes“ eher versehentlichen und missverständlichen Formulierungen geschuldet, als dass der Arbeitgeber durch die Blume eine gewisse Botschaft transportieren wollte!

Das Landesarbeitsgericht Köln konnte beispielsweise keinen Geheimcode in der Reihenfolge der Personen entdecken, gegenüber denen sich der Arbeitnehmer „stets loyal, kooperativ und aufgeschlossen“ verhalten hatte. Nach Einschätzung der Richter kann dieser Reihenfolge also keine versteckte Wertung entnommen werden. Denn, ob zuerst Kollegen oder zuerst Vorgesetzte genannt werden, könne auch von den Anforderungen des Arbeitsplatzes abhängen. Diese Auffassung ist kritisch zu bewerten, da eine andere Darstellung der Reihenfolge geeignet ist, bei einem geschulten Zeugnisleser zu negativen Schlussfolgerungen zu führen. Wenn der Arbeitgeber gar nicht erst genannt wird, kann hier allerdings einhellig davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber belastet war. Denn auffällig ist, dass der Notenmittelwert regelmäßig schlechter ausfällt, wenn der Vorgesetzte gar nicht genannt wird.

4. Mit Anwalt die Geheimsprache entschlüsseln!

Wenn Sie Hilfe dabei benötigen, die Zeugnissprache zu entschlüsseln, suchen Sie einen Anwalt im Arbeitsrecht auf. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! Wir können eine fachmännische Einschätzung darüber abgeben, welche notenmäßige Beurteilung Ihrem Zeugnis zu Grunde liegt und ob es Anlass gibt, den Arbeitgeber zur Berichtigung aufzufordern. Sollte es dann einmal zu einem Gerichtsverfahren kommen, vertreten wir Sie zielführend und interessengerecht!


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