Arbeitszeugnis, keine Zustellung, verschlüsselte Formulierungen, keine Dankesformel – was nun?

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist oft noch nicht endgültig Schluss:

Der Streit um Zeugnisformulierungen und möglicherweise „versteckte“ Inhalte ist ein Dauerbrenner in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Manche ehemaligen Arbeitnehmer kommen jedoch noch nicht einmal bis zur Monierung der Formulierung des Zeugnisses, da der Arbeitgeber kein Interesse daran zeigt, ein solches auszustellen und sich einfach nicht rührt.

Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellt?

Der ehemalige Arbeitgeber ist zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Zeugnisanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Hierbei helfen wir Ihnen gerne.

Wie vollstrecke ich diesen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses?

Zunächst benötigen Sie einen sogenannten Titel in Form eines Vergleichs oder Urteils über die Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses.

Dieser Anspruch ist auch grundsätzlich vorläufig vollstreckbar.

Da es sich um eine unvertretbare Handlung (Erteilung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber) handelt, ist eine Zwangsvollstreckung nur über § 888 ZPO möglich. Es ist somit ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zu stellen.

Auch dies erledigen wir natürlich gerne für Sie

Wie ist das Zeugnis zu formulieren?

Das Zeugnis muss so formuliert sein, dass es grundsätzlich bei der Jobsuche des ehemaligen Arbeitnehmers hilfreich ist und die ausgeführte Tätigkeit in Art und Güte beschreibt.

Dabei sind Verklausulierungen zu unterlassen, die eine Art „Code“ für andere potenzielle Arbeitgeber darstellen. Dies ist unzulässig, siehe auch BAG v. 15.11.2011, 9 AZR 386/10.

Habe ich Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel?

Am Ende des Zeugnisses steht üblicherweise eine Dankes- und Wunschformel. Fehlt diese, kann dies ebenfalls ein verbotenes „Geheimzeichen“ darstellen, siehe LAG Düsseldorf vom 03.11.2010.

Allerdings besteht kein Anspruch auf eine solche Formel, sodass hier stets Vorsicht geboten ist.

Wir beraten Sie gerne bezüglich der Formulierung, Ausstellung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Beste Grüße

Colin Rapp

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Dortmund


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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