ArbG Erfurt: Anspruch auf höhere Eingruppierung und Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit!

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Das ArbG Erfurt hat in von unserer Kanzlei betreuten Klageverfahren Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit (BAfA) höhere Eingruppierung und dauerhaft entsprechende Tätigkeit zugesprochen (vgl. u. a. ArbG Erfurt, U. v. 10.4.2019, Az.: 3 Ca 2232/18 sowie ArbG Erfurt, U. v. 23.8.2019, Az.: 8 Ca 107/19).

Zu Grunde lagen Klagen tarifbeschäftigter Mitarbeiter der BAfA, denen wiederholt bzw. langfristig nur „vorübergehend“ höherwertige Tätigkeiten gem. höherer Tätigkeitsebenen i. S. d. Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) übertragen wurden. Die höhere Vergütung wurde lediglich im Wege der befristeten Zulage gemäß § 15 TV-BA gewährt.

Das ArbG Erfurt hat zu Gunsten der Kläger entschieden und dauerhafte Eingruppierung gemäß der höheren Tätigkeitsebene des TV-BA sowie die Verpflichtung zur dauerhaft entsprechenden Tätigkeit zugesprochen (a.a.O.).

Die doppelte Billigkeitskontrolle habe i. S. d. einschlägigen Rechtsprechung des BAG ergeben, dass die höherwertigen Tätigkeiten als nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft anzusehen waren (a.a.O.). Allein eine Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit könne eine nur vorübergehende Übertragung nicht rechtfertigen (a.a.O.). 

Z. B. sei eine nur „vorübergehende“ Übertragung höherwertiger Tätigkeiten infolge einer Dauer von mehr als drei Jahren nicht mehr als billig anzusehen (ArbG Erfurt, U. v. 10.4.2019, Az.: 3 Ca 2232/18). Die Beklagte treffe nicht nur aus § 15 TV-BA eine Fürsorgepflicht, sie habe auch wie jeder andere Arbeitgeber gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB auf die Interessen ihrer Arbeitnehmer*innen nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen (a.a.O.).

Bei den angeblich nur „vorübergehend“ übertragenen höherwertigen Aufgaben handele es sich tatsächlich nicht um Tätigkeiten, welche nur kurzfristig bzw. für einen kurzen Zeitraum (etwa im Rahmen eines Projektes) angefallen seien, sondern regelmäßig um Daueraufgaben (a.a.O.). Es fehle nach alldem an einem sachlichen Grund für eine „vorübergehende“ Aufgabenübertragung (a.a.O.).

Insbesondere könne der Arbeitgeber sich nicht mehr auf einen Sachgrund einer Vertretung berufen, wenn die fortlaufende befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers den Schluss auf einen dauerhaften Bedarf an dessen Beschäftigung zulasse (a.a.O.). So verhalte es sich, wenn der Arbeitgeber den befristet beschäftigten Arbeitnehmer über Jahre hinweg im Ergebnis als „Personalreserve“ für unterschiedliche Vertretungsfälle einsetze (a.a.O.). Die Nutzung des tariflichen Instituts der „vorübergehenden Zuweisung höherwertiger Aufgaben“ zur „personellen Lochstopfung“ könne nur als rechtswidrig angesehen werden (a.a.O.).

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