Auch ein Schreiben vom Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten?

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Mir wurde wieder einmal ein Schreiben vom Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (Vgu) zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch ein Schreiben von dem Verein erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der Tätigkeit des Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.:

Der Verein hat nach eigenen Angaben im Zeitraum von 2015 – 2019 insgesamt 2563 Aufforderungsschreiben versandt. Entsprechende Schreiben sind mir hier in der Kanzlei auch immer wieder zur Prüfung vorgelegt worden. Aus meiner Beratungstätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vorgeht. Informationen zu den hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen finden Sie auf der Internetseite meiner Kanzlei unter:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verein-gegen-unwesen-in-handel-und-gewerbe-koeln.htm

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung: 

Die weitere mir vorliegende Abmahnung bezieht sich auf das Angebot eines Durchlauferhitzers im Internet. Zu diesem Angebot wird darauf hingewiesen,

  • dass der Betrieb eines solchen Durchlauferhitzers eines Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses erfordert,
  • dass der Anschluss des Gerätes nur in der Weise erfolgen kann, dass es an der elektrischen Anlage angeklemmt wird,
  • dass solche Arbeiten an einer elektrischen Anlage hinter der Hauptsicherung nur durch den Netzbetreiber oder ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden dürfen und
  • dass die hieraus folgende eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers für den Durchschnittsverbraucher eine wesentliche Information ist, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um eine informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können.

Im Weiteren wird zu dem angesprochenen Angebot gerügt, dass in dem Angebot ein Hinweis fehlt, dass der angebotene Durchlauferhitzer nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden darf.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte wird zunächst aufgefordert, seine Werbung mit sofortiger Wirkung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen.

Des Weiteren wird der abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abzugeben.

Im Übrigen soll der Abgemahnte einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Abmahnung i.H.v. 231,60 Euro ersetzen.

Meine Einschätzung:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Sofern Sie die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beabsichtigen, müssen Sie die erforderlichen Änderungen in Ihren Angeboten/Internetauftritten vor Abgabe der Erklärung umsetzen. Im Übrigen müssen Sie unbedingt sicherstellen, dass Sie die Klärung zukünftig einhalten. Anderenfalls droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene wie Sie zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

  • Rufen Sie mich einfach an: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Weitere Informationen zu Verfahren des Vgu habe ich in den folgenden Beiträgen für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-post-vom-vgu-verein-gegen-unwesen-in-handel-und-gewerbe-koeln-e-v-erhalten-188291.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-abmahnung-vom-vgu-verein-gegen-unwesen-in-handel-gewerbe-koeln-ev_153008.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verein-gegen-unwesen-in-handel-und-gewerbe-koeln-e-v-erhalten_099624.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verein-gegen-unwesen-in-handel-und-gewerbe-koeln-ev-erhalten_095113.html 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-verein-gegen-unwesen-in-handel-und-gewerbe-koeln-ev_044310.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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