Auch eine Abmahnung der E. & A. Junek GmbH / Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde aktuell erneut eine Abmahnung der Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für die E. & A. Junek GmbH zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung

In der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Abmahnerin über das Internet EDV-Artikel und EDV-Zubehör verkauft. Unter Verweis auf den eBay-Auftritt des Abgemahnten und ein konkretes eBay-Angebot wird sodann ausgeführt, dass der Abgemahnte aufgrund der Art und des Umfanges seiner Verkaufstätigkeit als gewerblicher Anbieter einzustufen sei. Die Verkaufstätigkeit des Abgemahnten erfülle sämtliche Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung zur Definition des Begriffes der „gewerblichen Tätigkeit“ von Verkaufsaktivitäten entwickelt worden sind. Das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit sei danach zu bejahen, wenn planmäßig und über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden; auf die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, komme es dabei nicht an. Gerügt wird sodann, dass der Abgemahnte als privater Verkäufer bei eBay auftritt. Moniert werden des Weiteren fehlende Informationen zur Anbieterkennzeichnung; zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen; darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er der Kunden zugänglich ist; über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes und über das gesetzliche Widerrufsrecht sowie zum Muster-Widerrufsformular. 

Zu den Forderungen in der Abmahnung

Der Abgemahnte sollte zunächst eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Einen Formulierungsvorschlag für eine entsprechende Erklärung ist dem Abmahnschreiben als Anlage beigefügt. Der vorformulierte Entwurf der Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 Euro und eine Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten vor. Die Rechtsanwaltskosten werden in dem Abmahnschreiben auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 Euro berechnet, was Kosten in Höhe von 984,60 Euro entspricht. 

Meine Einschätzung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der E. & A. Junek GmbH sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. 

Meine Empfehlungen

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an.

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Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis. 

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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