Auch eine Abmahnung der Philips GmbH über die Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Mir wurde eine Abmahnung der Philips GmbH über die Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In der hier vorliegenden Abmahnung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Abmahnerin einer der weltweit führenden Hersteller von Healthcare-Produkten sei. In diesem Zusammenhang wird auf die angebotenen Zahnbürsten und den Vertrieb von Ersatzzahnbürsten verwiesen.

Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Abmahnerin festgestellt habe, dass der Abgemahnte über eBay Bürstenköpfe als Ersatzbürsten anbiete. Die entsprechenden Bürstenköpfe würden in identischer Weise das typische Design der Bürstenköpfe der Abmahnerin übernehmen. Dies sei unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes als unzulässig anzusehen.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte wird zunächst dazu aufgefordert, den Vertrieb rechtsverletzender Produkte sofort zu unterlassen. Zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen wird ferner dazu aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht Unterlassungsverpflichtungen und eine Vertragsstrafenregelung mit einer Mindestvertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro sowie weitere Verpflichtungen vor, unter anderem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert i.H.v. 150.000,00 Euro

Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Aspekt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. Dies gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall weitreichende Folgeansprüche im Raum stehen.

Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten der Abmahnerin gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Philips GmbH über die Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema