Auch eine Abmahnung von der Verbraucherzentrale Bundesverband erhalten? Ich berate auch Sie.

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Bundesverband diesmal wegen  Produktkennzeichnung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisation in Deutschland. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen darf abmahnen, da er in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlag) eingetragen ist.

In der Abmahnung wird gerügt, dass angebotene Produkte nicht ordnungsgemäß nach Textilkennzeichnungsgesetz gekennzeichnet sind und dass keine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wurde.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.

Meine Einschätzung: 

Gerade eine Abmahnung, die sich auf fehlerhaft gekennzeichnete Produkte bezieht, kann sehr weitreichend sein. Dies gilt umso mehr, als dass in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € vorgesehen ist. Auch wenn die Kosten der Abmahnung in Höhe von 260,00 € gering erscheinen mögen, ist bei der Abmahnung eines Verbraucherschutzverbandes oder eines Abmahnvereins immer Vorsicht geboten. Weitere Informationen zu einer Abmahnung eines Abmahnvereins finden Sie in meinem Beitrag „Preiswert, aber nicht harmlos: Abmahnung von einem Abmahnverein“.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen fast 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Verbraucherzentrale Bundesverband erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema