Auch eine Abmahnung wegen Verletzung eines Design erhalten?

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Durch ein Design (früher Geschmacksmuster genannt) oder ein EU-weit geschütztes Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird ein Aussehen geschützt. Ein Designschutz gilt also für eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Ein Erzeugnis kann jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand sein. Ist für ein Erzeugnis ein Design registriert worden und sieht ein Konkurrenzprodukt sehr ähnlich aus, droht eine Abmahnung wegen einer Designverletzung. Worauf es dann bei der Prüfung der Berechtigung ankommt, erläutere ich im folgenden Beitrag:

Wo gilt der Designschutz und was droht bei einer Verletzung?

Klare Juristen-Antwort: Kommt darauf an. Wird das Design nur in einem bestimmten Land registriert, gilt der Designschutz auch nur in diesem Land. Möglich ist jedoch auch ein EU-weiter Design-Schutz.

Wird im Schutzbereich des Designs ein Produkt angeboten, welches sehr ähnlich gestaltet ist, steht schnell der Vorwurf einer Designverletzung im Raum. In diesem Fall droht eine Abmahnung mit weitreichenden Folgen. Gefordert wird üblicherweise:

  • Einstellung und zukünftige Unterlassung des designrechtsverletzenden Verhaltens,
  • Rückruf designrechtsverletzender Produkte von gewerblichen Abnehmern,
  • Erteilung von Auskünften,
  • Schadenersatz und
  • (bei einer anwaltlichen Abmahnung) Anwaltskosten/Abmahnkosten

Eine Abmahnung kann nur berechtigt sein, wenn ein Design überhaupt schutzfähig ist

Ob eine designrechtliche / geschmacksmusterrechtliche Abmahnung berechtigt ist, lässt sich auf den ersten Blick häufig nicht beurteilen.

Bei dem Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Dies bedeutet: Anders als z.B. bei einer Markenanmeldung, bei der durch das Amt immer eine Prüfung erfolgt, ob die Marke überhaupt eintragungsfähig ist, werden bei der Anmeldung eines Designs nur Formalien geprüft. Sind die erfüllt, wird so gut wie alles eingetragen: ein Design / Geschmacksmuster für die Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), ein EU-weit geltendes Design / Geschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Ob ein Design / Geschmacksmuster überhaupt Schutz beanspruchen kann und ob somit aus dem Design / Geschmacksmuster tatsächlich Rechte hergeleitet werden können, ist erst im Verletzungsfall zu prüfen. Für den Schutzfähigkeit eines Designs kommt es dann auf zwei Voraussetzungen an, nämlich Neuheit und Eigenart.

  • Neuheit

Neuheit ist gegeben, wenn vor dem Anmeldetag noch kein identisches Design offenbart worden war. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Offenbarung vorliegt, wenn das Design (das Aussehen) bereits bekannt ist. Dies kann durch eine Veröffentlichung im Internet geschehen sein, aber auch durch eine Verwendung, Ausstellung oder in einer sonstigen Form, in der das Design (das Produkt in dem Aussehen) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Entsprechende Veröffentlichungen sind neuheitsschädlich und können dazu führen, dass aus dem Design keine Schutzrechte hergeleitet werden können. Insbesondere eine Internetrecherche kann hier sinnvoll sein. Auch eine Bildersuche in Suchmaschinen oder Internetarchiven kann neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen zu Tage fördern. Offenbarungen, die 12 Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger erfolgten, werden dabei nicht berücksichtigt.

  • Eigenart

Selbst wenn eine Gestaltung neu ist, ist sie nicht zwangsläufig schutzfähig. Notwendig ist vielmehr eine Eigenart der Gestaltung. Es muss sich vereinfacht gesagt um etwas Besonderes handeln. Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck, den das Design beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck anderer älterer Designs unterscheidet.

Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, nämlich Neuheit und Eigenart vorliegen, können aus dem Design tatsächlich Rechte hergeleitet werden.

Tatsächlich berechtigt ist eine Abmahnung aber nur, wenn das abgemahnte Produkt auch gegen das Design verstößt 

Zu ähnlich oder unterschiedlich genug, das ist die entscheidende Frage. Und auch diese Frage lässt sich nicht immer auf den ersten Blick beantworten. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob die Produkte im Wesentlichen denselben Gesamteindruck vermitteln. Und hierfür kommt es letztlich darauf an, ob sich in der Gestaltung des abgemahnten Produktes gerade die Gestaltungselemente in ihrer Kombination wiederfinden, die die Eigenart des geschützten Designs ausmachen. In manchen Fällen lässt sich über diese Frage vortrefflich streiten, in vielen Fällen unterscheiden sich die Konkurrenzprodukte jedoch gar nicht, nur ganz geringfügig oder in unwesentlichen Details von einem erfolgreichen Design.  

Häufig ein Problem: Sperrung eines Produktes bei Amazon aufgrund einer angeblichen Designrechtsverletzung / Geschmacksmusterverletzung

Gerade weil es sich bei dem Design um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt und eine Plattform wie Amazon aufgrund der Rechtslage verpflichtet ist, bei einer Schutzrechtsverletzungs-Meldung (Infringement-Meldung) ein Angebot unverzüglich zu löschen, werden Designs zum Teil eingesetzt, um Wettbewerber zu behindern. So konnten wir hier in der Kanzlei in der Vergangenheit den Trend beobachten, dass asiatische Hersteller Designs angemeldet hatten und diese nutzten, um Produkte bei Amazon sperren zu lassen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Online-Händler unter anderem zu Fällen, in denen es um den Vorwurf der Verletzung von Rechten an einem Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster geht.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder wurden bei Amazon gesperrt? 

Sie haben eine Abmahnung wegen der Verletzung eines Designs / Geschmacksmusters erhalten oder sind bei Amazon gesperrt worden und wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung:

  • Rufen Sie mich einfach an: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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