Auch Halbgeschwister können erben!

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Wer nach dem Tode einer Person erbberechtigt ist, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des BGB. Falls der Erblasser kinderlos war, sind seine Eltern zur Erbfolge berufen. Beide Eltern erben den gesamten Nachlass ihres Kindes zu gleichen Teilen. Sterben die Eltern, sind dann wiederum ihre noch lebenden Kinder ihre gesetzlichen Erben. Dies gilt auch für voreheliche oder außereheliche Kinder. Auf diesem Wege erhalten sie das Vermögen ihrer bereits vorverstorbenen Halbgeschwister.

Alternativ können Halbgeschwister unmittelbar erbberechtigt sein, wenn das gemeinsame Elternteil vorverstorben ist. In diesem Falle fällt dem Halbbruder bzw. der Halbschwester der Erbteil direkt zu.

Dieses Risiko der Erbberechtigung von Halbgeschwistern wird in der Praxis oft unterschätzt. Den meisten ist klar, dass unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch Eltern zur Erbfolge berufen sein können. An Halbgeschwister wird kaum gedacht. 

Alle Erben sind in einer Erbengemeinschaft verbunden. Keiner kann alleine über den Nachlass verfügen. Einigen sich die Erben nicht, kann jeder Erbe eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Damit können Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken oder sogar Firmenanteile eigentumsrechtlich und gesellschaftsrechtlich auseinandergerissen werden. Sowohl Grundstücke als auch Firmen sind in diesem Falle nicht selten in ihrer Existenz bedroht.

Die gesetzliche Erbfolge kann durch Erstellung eines wirksamen Testamentes abgeändert werden. So kann zum Beispiel in einem Testament geregelt werden, welche Personen zur Erbfolge berufen sein sollen. Halbgeschwister können auf diesem Wege ausgeschlossen werden. Durch die Anordnung von Vermächtnissen bzw. Teilungsanordnungen kann der gesamte Nachlass zur Streitvermeidung unter den Miterben auf konkrete Personen aufgeteilt werden.

Zu beachten dabei ist, dass die Errichtung eines Testamentes an gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Ist ein Testament fehlerhaft errichtet, entfaltet dieses keine Rechtswirkungen

Besonderes Augenmerk muss daher auf die wirksame Errichtung eines Testamentes gerichtet werden.


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