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Auch Personen in Elternzeit genießen Massenentlassungsschutz – neues Vom BAG und BVerfG

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In der gesetzlichen Bestimmung des § 17 KSchG ist geregelt, dass je nach Betriebsgröße und Anzahl der beabsichtigten Entlassungen gegebenenfalls vor Ausspruch von Kündigungen eine Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit zu erfolgen hat. Ebenso sind entsprechende Informationen und Auskünfte gegenüber dem Betriebsrat zu erteilen (§17 KSchG).

Streitig war hier der Fall einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin. Es war seitens des Arbeitgebers eine Massenentlassung ausgesprochen worden, ohne dass der Betriebsrat ordnungsgemäß im Sinne des § 17 (2) KSchG konsultiert worden wäre.

Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht hatte die diesbezüglichen Massenentlassungen mangels Konsultation des Betriebsrats als unwirksam erklärt, die Kündigung gegenüber der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin jedoch für wirksam befunden, da der entsprechende Massenentlassungsschutz auf sie keine Anwendung finde.

Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben und das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 das Urteil des BAG aufgehoben, soweit dieses die Kündigung gegenüber der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin für wirksam erachtet hatte.

Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht an, die Vorschriften des Massenentlassungsschutzes seien auch auf in Elternzeit befindliche Mitarbeiter anzuwenden, da diese ansonsten unzulässig benachteiligt werden würden.

Quelle: BAG, Urteil vom 26. Januar 2017, 6 AZR 442/16, sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2016, 1 BvR 3634/13.


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