Auch unverheiratete Mütter haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt

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Wegen der seit Jahrzehnten steigenden Zahl nichtehelicher Geburten gewinnen die Unterhaltsansprüche der unverheirateten Mütter, die die Kindesbetreuung übernehmen, zunehmend an Bedeutung. Auch das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich festgestellt, dass die nichteheliche Familie sich inzwischen als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert hat. Eigentlich ein alltägliches Phänomen, aber wie ist diesem aus rechtlichen Gesichtspunkten zu begegnen? Der nachfolgende Rechtstipp stellt die aktuelle Rechtslage zum Betreuungsunterhalt unverheirateter Mütter dar!

1. Grundsatz – die ersten drei Lebensjahre des Kindes 

Nach dem Gesetz hat der nicht verheiratete Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen und für gewisse Zeit Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Elternteil:

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes hat die Mutter die Entscheidungsfreiheit, ob sie das Kind selbst erziehen will. Sie darf in dieser Zeit nicht auf eine Fremdbetreuung des Kindes durch Kindergärten oder Tagesmütter verwiesen werden. Auch die nicht verheiratete Mutter kann sich somit dem Grunde nach frei für die Betreuung des Kindes während der ersten drei Lebensjahre entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn Dritte – beispielsweise die Großeltern – für die Betreuung des Kindes ganz oder teilweise zur Verfügung stünden.

Betreut der Vater das Kind, kann natürlich auch er diesen Anspruch auf Betreuungsunterhalt geltend machen.

2. Verlängerungsmöglichkeiten des Betreuungsunterhalts 

Über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus verlängert sich der Unterhaltsanspruch nur, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei dieser Billigkeitsprüfung sind vorrangig die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Eine Verlängerung kommt deshalb regelmäßig dann in Betracht, wenn keine oder nur eingeschränkte Fremdbetreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen. Denn dann ist die Mutter an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelmäßig gehindert.

Unterschieden werden in diesem Zusammenhang kind- und elternbezogene Gründe, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen können. Solche elternbezogenen Gründe können insbesondere dann angenommen werden, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind über einen längeren Zeitraum hinweg zusammengelebt haben. Dann nämlich kann beim Unterhaltsberechtigten ein schützenswertes Vertrauen auf den ursprünglich gewollten Fortbestand dieser Gemeinschaft entstanden sein. Kindbezogene Gründe betreffen demgegenüber regelmäßig den Entwicklungsstand des Kindes. Leidet dieses etwa an einer Entwicklungsstörung, die einer Betreuung im Kindergarten entgegensteht, kann auch dann eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Frage kommen.

3. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs unverheirateter Mütter 

Um den Bedarf und die Bedürftigkeit zu ermitteln, die entscheidend für die Höhe des jeweiligen Unterhaltsanspruchs sind, kommt es auf die Lebensstellung der Mutter an. Messlatte ist dabei das Einkommen, dass die Mutter ohne die Geburt des Kindes nachhaltig zur Verfügung hätte. Selbst absehbare Gehaltssteigerungen sind dabei zu berücksichtigen.

Der so ermittelte Umfang unterliegt allerdings unter anderem der folgenden wichtigen Begrenzung: Der Betreuungsunterhalt darf betragsmäßig nicht höher sein als der Trennungsunterhalt, den eine verheiratete Mutter nach der Trennung verlangen dürfte.

4. Verlust des Unterhaltsanspruchs wegen Heirat?

Aus Wertungsgesichtspunkten werden in der Praxis meist zu Recht die Grundsätze und Vorschriften des Ehegattenunterhalts auf den Anspruch auf Betreuungsunterhalt unverheirateter Mütter angewendet. Verheiratet sich die unterhaltsberechtigte Mutter, so entfällt ihr Unterhaltsanspruch. Gleiches kann unter Umständen auch dann gelten, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

5. Fazit

Ausgangspunkt ist, dass zwischen Unverheirateten grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche bestehen, selbst dann nicht, wenn die Partner eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Eine bedeutende Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass aus der nichtehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist. Denn auch unverheiratete Mütter haben von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt!

Bei Fragestellungen zum Thema Unterhaltsrecht nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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