Aufhebungsvertrag: Der größte Verhandlungsfehler des Arbeitnehmers

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Jeder Arbeitnehmer geht mit einer bestimmten Einstellung an einen Aufhebungsvertrag heran. Nur begehen viele dabei einen essentiellen Denkfehler, der meist hohe finanzielle Nachteile zur Folge hat. Um welchen Fehler es sich dabei handelt, und wie der Arbeitnehmer ihn am besten vermeidet, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Die Einstellung, die ich meine, äußert sich in Mandantengesprächen typischerweise so: Der Arbeitnehmer ist davon überzeugt, dass sein Arbeitgeber für ihn nur das Beste will. Der Chef, so die häufige Auffassung, meine es nur gut und tue alles, um für ihn ein attraktives Abfindungspaket zusammen zu stellen.

Mehr noch: Nicht selten denken Arbeitnehmer, mit ihren Vorgesetzten habe sich eine Freundschaft entwickelt. Schließlich habe man sich so gut bei Ausflügen und Betriebsfeiern verstanden. Sie verstehen die Abfindung dementsprechend oft auch als eine Art Freundschaftsdienst.

Auch wenn es hier und da echte Freundschaften zum Chef gibt: Oft überschätzt der Arbeitnehmer seine Beziehung zum Vorgesetzten. Freundschaften, die am Arbeitsplatz entstehen, besonders die zum Chef, kühlen oft eher ab, wenn man den Arbeitgeber verlässt.

Was man aber auch im Fall einer gewachsenen Freundschaft zum Chef übersieht: Der Vorgesetzte, beziehungsweise der Geschäftsführer, ist bei Abfindungsverhandlungen verpflichtet, nur die Interessen des Arbeitgebers, und die bestmöglich, zu vertreten!

Deshalb darf der Chef im Aufhebungsvertrag nur eine den Umständen entsprechend möglichst geringe Abfindung anbieten, eben eine, die den finanziellen Nachteil für den Arbeitgeber so gering, wie möglich, hält. Dazu ist der Chef aufgrund seines Vertragsverhältnisses seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet. 

Im Hinblick auf die Abfindung bedeutet das: Je niedriger die Abfindung, desto weniger schadet sie dem Arbeitgeber.

Dem gegenüber gilt für den Arbeitnehmer das Gegenteil: Sein Interesse ist es, eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen.

Persönlichen Gefühle und vermeintliche Loyalitäten muss der Arbeitnehmer bei Abfindungsverhandlungen außen vor lassen, falls er das für ihn bestmögliche Ergebnis erreichen will.

Die Einschaltung eines Anwalts ist hier beinahe unerlässlich: Anwälte gehen nüchtern und sachlich vor, und erreichen deshalb so gut wie immer ein besseres Abfindungsergebnis, als der Arbeitnehmer in direkten Verhandlungen regelmäßig je erreichen könnte.

Auch wichtig: Erfahrungsgemäß erzielen spezialisierte und in der Thematik erfahrene Anwälte oder Fachanwälte für Arbeitsrecht die besten Verhandlungsergebnisse; sie können den Wert, den der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers hat, regelmäßig am besten einschätzen, und auch die Folgekosten, die der Arbeitgeber durch eine Einigung mit seinem Arbeitnehmer einspart.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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