Aufhebungsvertrag? Jetzt Hilfe vom Fachanwalt!

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Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten? Oder benötigen Sie eine Aufhebungsvereinbarung? Lassen Sie den Vertrag in beiden Fällen von mir auf arbeitsrechtliche "Stolperfallen" prüfen. So wissen Sie, ob Ihr Arbeitgeber oder Sie als Arbeitnehmer von der Unterschrift profitiert. Außerdem weiß ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch, welche Abfindung in Ihrem Fall angemessen ist. 

Arbeitnehmer unterschreiben regelmäßig Aufhebungsvereinbarungen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind und geben mit der Unterschrift wichtige Rechtsansprüche auf. 

Sind Sie verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen?

Ganz klar: Nein! Arbeitnehmer sind in keinem Fall verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, der ihnen vorgelegt wird. Die Unterschrift ist immer freiwillig. Als Arbeitnehmer haben Sie zudem einen Anspruch darauf, sich diesen Schritt angemessen zu überlegen.

Es ist wichtig, dass Sie sich den Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag klar machen. Beide beenden das Arbeitsverhältnis. Sie tun das jedoch auf unterschiedliche Art. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, dass er das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführen will. Wie der Arbeitnehmer darüber denkt, findet in der Kündigung selbst keinen Niederschlag. Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Sache: Beide Seiten bringen damit klar zum Ausdruck, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen und die vertraglichen Regelungen von beiden Seiten gewünscht sind. Zu einer solchen Willensäußerung kann Sie niemand zwingen. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer keine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen, wenn Sie nicht wollen.

Praktisch bedeutet das: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Weisen Sie darauf hin, dass Sie sich den Vertragsentwurf in Ruhe durchlesen werden und deshalb mit nach Hause nehmen. Es sollte Ihnen zu denken geben, wenn Ihr Arbeitgeber bzw. Ihr Vorgesetzter Sie zu sehr drängt. Das spricht nicht unbedingt für ein faires Vertragsangebot. Wenn die Grenze zur Nötigung überschritten ist, kann der Vertrag sogar angefochten werden. Unterschreiben Sie nicht ohne vorherige Beratung durch den Münchner Rechtsanwalt Symann.

Welche Abfindung ist bei einem Aufhebungsvertrag angemessen?

Es gibt zwar Beträge, die üblicherweise als Abfindung bezahlt werden. Im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag existieren jedoch keine verbindlichen Vorgaben zur Abfindungshöhe, auf die man sich berufen könnte. Als Richtwert kann man die Formel „halbes Brutto-Monatsentgelt pro Beschäftigungsjahr“ heranziehen. Doch das ergibt bestenfalls einen Ausgangswert. Der Rest ist Verhandlungssache.

Für die Abfindungshöhe bei Aufhebungsvertrag sind zwei Dinge entscheiden. Zum einen zählt das Verhandlungsgeschick: Um eine angemessene Abfindung durchsetzen zu können, muss man die üblichen Abfindungsbeträge und die ausschlaggebenden Faktoren kennen und in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber durchsetzen können. Die zweite, entscheidende Frage lautet, wie schwer eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber wäre.

Mit der Abfindung kauft sich der Arbeitgeber von dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses frei. Je erfolgreicher die arbeitsrechtlichen Aussichten des Arbeitnehmers im Kündigungsfall sind, desto höher die Abfindung. Langjährige Mitglieder des Betriebsrats mit Sonderkündigungsschutz erhalten nicht selten Abfindungen in der Höhe mehrerer Jahresgehälter.

Bei Fragen zu einem Aufhebungsvertrag können Sie sich jederzeit gerne an Rechtsanwalt Fabian Symann wenden. 

Foto(s): RA Symann

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