Aufhebungsvertrag: Mündlich oder per Email wirksam? Welche Gefahren drohen? (Tipps für Arbeitnehmer)

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf man ein Arbeitsverhältnis per Handschlag auflösen, oder auf elektronischem Weg? Darf der Arbeitnehmer die dort vereinbarte Abfindung einfordern? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck, der Arbeitnehmer auch vor einem Fehler warnt, der dabei auftreten kann:

Zunächst: Mündliche Aufhebungsverträge sind unwirksam! Ein Arbeitsverhältnis darf nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, entweder durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, beendet werden.

Wer sich mit seinem Arbeitgeber mündlich oder per Email auf eine Abfindungszahlung einigt, kann sein Geld grundsätzlich nicht einfordern. Für den Arbeitnehmer ist das aber meist gar nicht so problematisch, schließlich behält er in diesem Fall seinen Job. Auch die Abfindung wird er verschmerzen können: Fast immer sind nämlich spätere anwaltlich verhandelte Abfindungssummen deutlich höher.

Gefährlich sind solche mündlichen Absprachen meist nicht, weil sie unwirksam sind, sondern weil nicht selten parallel dazu eine schriftliche Kündigung ergeht. Arbeitgeber tun das aus unterschiedlichen Gründen, manchmal sogar auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, weil dieser mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Sperrzeit auf sein Arbeitslosengeld, die er wegen des Aufhebungsvertrages fürchtet, abwenden will.

Warum auch immer diese Kündigung ergangen ist: Der Arbeitnehmer muss dagegen Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen! Lässt er diese Frist verstreichen, kann er gegen den Verlust seines Jobs regelmäßig nichts mehr machen und auch keine Abfindung mehr herausholen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis dann wirksam mit seiner Kündigung beendet.

Auf einen zuvor mündlich vereinbarten „Aufhebungsvertrag“ kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht berufen – auch wenn er die Dreiwochenfrist im Vertrauen auf dessen Wirksamkeit hat verstreichen lassen.

Arbeitnehmertipp: Im Fall einer Kündigung rate ich in den meisten Fällen zur Klage. Meist sind die Abfindungen, die sich vor Gericht verhandeln lassen, deutlich höher als die, die in Aufhebungsverträgen angeboten werden.

Gehen Sie im Fall einer Kündigung umgehend zu einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie sich im Hinblick auf die Chancen einer Klage beraten. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer von einem Experten prüfen, bevor Sie Ihre Unterschrift darunter setzen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema