Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag

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Aufhebungsvertrag oder Abwickungsvertrag – was ist eigentlich der Unterschied?

Welcher Laie versteht schon die vielen juristischen Fachbegriffe? Die mir häufig gestellte Frage, was denn überhaupt der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem Abwicklungsvertrag ist, nehme ich zum Anlass aufzuklären. 

Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu einem bestimmten Datum. Bis zur Unterschrift der beiden Vertragsparteien unter ein Vertragsdokument besteht das Arbeitsverhältnis unbenommen, da die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Manch ein Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob er den vorgelegten Vertrag unterschreiben „muss“. Dies ist nicht der Fall. Es steht jedem frei, selbst zu entscheiden, ob die Bedingungen der Beendigung so gut sind, dass sich die Aufhebung lohnt. 

Der Aufhebungsvertrag regelt meist neben dem Beendigungszeitpunkt noch andere Dinge wie beispielsweise die Zahlung einer Abfindung, die Freistellung, Resturlaub und anderes mehr. Einen Aufhebungsvertrag sollte man stets anwaltlich erstellen oder prüfen lassen. Zu häufig kommt es vor, dass er Klauseln enthält, die ein Laie ganz anders verstanden hat, als man „eigentlich“ gedacht oder gar besprochen hatte und die für eine Vertragspartei letztlich zu finanziellen Einbußen führt, die man nicht erwartet oder gewünscht hatte. In der Regel kann man nach der Unterschrift unter dem Vertrag nichts mehr daran ändern, dass das Arbeitsverhältnis enden wird.

Der Abwicklungsvertrag hingegen beendet das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus, sondern es ist schon beendet worden oder soll einseitig durch Kündigung beendet werden. Wird nach Erklärung der Kündigung vom Arbeitgeber ein Abwicklungsvertrag vorgelegt, soll durch einen meist enthaltenen Klageverzicht und ein schönes Angebot vom Arbeitgeber vermieden werden, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehrt. Dies kann durchaus für beide Seiten sinnvoll sein, wenn das Angebot angemessen ist. Unterschreibt man als Arbeitnehmer den Abwicklungsvertrag nicht, ändert das allerdings nichts daran, dass die Kündigung erklärt wurde und entsprechend das Arbeitsverhältnis endet (es sei denn, der Arbeitnehmer klagt gegen die Kündigung). Auch einen vorgelegten Abwicklungsvertrag sollte man anwaltlich prüfen lassen, weil auch dieser schneller zu finanziellen Einbußen führt, als man auf den ersten Blick als Laie sehen kann. Nach der Unterschrift ist es auch hier zu spät. 

Falls Sie weitergehenden arbeitsrechtlichen Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. 

Ihre Rechtsanwältin G. Lippert 


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