Aufhebungsvertrag: Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts?

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Der Beratungsbedarf ist bei Aufhebungsverträgen meist ähnlich groß, wie bei einer Kündigung. Oft klärt einen nur der Anwalt über bessere Abfindungschancen auf. Und ohne einen erfahrenen Arbeitsrechtler hat man bei Abfindungsverhandlungen kaum eine Chance gegen die erfahrenen Personalprofis des Arbeitgebers.

Gut, wenn man in solchen Fällen eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat. Nur: Springt die auch bei Aufhebungsverträgen ein? Schließlich sind Aufhebungsverträge „freiwillig“. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung dann die anwaltlichen Beratungs- und Vertretungskosten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Tatsächlich kam es vor einiger Zeit häufiger vor, dass Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage verweigert haben, wenn Anwälte im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen beraten haben. 

Inzwischen steht höchstrichterlich fest: Schlägt der Chef seinem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor, weil er damit einer späteren Kündigung zuvorzukommen will, muss die Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung tragen!

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer von sich aus an den Arbeitgeber herantritt und einen Aufhebungsvertrag vorschlägt. In dem Fall darf die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage regelmäßig verweigern.

Arbeitnehmertipp: Aufhebungsverträge sollte man grundsätzlich nie vorschnell und ungeprüft unterschreiben. Eine anwaltliche Beratung lohnt sich so gut wie immer, weil sonst die Gefahr besteht, dass man sich auf eine unangemessen niedrige Abfindung einigt und wichtige Ansprüche und Themen unbeachtet bleiben. Hat man eine Rechtsschutzversicherung, lohnt sich die anwaltliche Beratung und Vertretung allemal.

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