Aufhebungsvertrag unterschreiben - ja oder nein?

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Der Arbeitgeber versucht sehr häufig das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beenden, statt zu kündigen. 

Der Aufhebungsvertrag hat nämlich meistens für den Arbeitgeber einige Vorteile und für den Arbeitnehmer einige Nachteile. 

Auf die grundlegenden Vor- und Nachteile möchte ich in diesem Rechtstipp hinweisen:

1. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I!

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedeutet in der Regel für den Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I von 12 Wochen. Vereinfacht ausgedrückt möchte die Bundesagentur für Arbeit nicht, dass der Arbeitnehmer "freiwillig" sein Arbeitsverhältnis beendet und an einem Aufhebungsvertrag mitwirkt. Dieser finanzielle Nachteil durch die Sperrzeit lässt sich einfach berechnen und kann dann bei der Verhandlung über die Abfindungshöhe mitberücksichtigt werden. 

2. Beendigungsdatum beachten!

Der Arbeitgeber versucht außerdem häufig die ordentlichen Kündigungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 Abs. 2 BGB) zu umgehen, und das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen. Ein solch früheres Beendigungsdatum führt dann ebenfalls zu einer Sperrzeit beim ALG I und der Arbeitnehmer bekommt natürlich auch weniger Gehalt für diesen Zeitraum bezahlt. Das ordentliche Kündigungsdatum sollte deshalb im Aufhebungsvertrag dringend eingehalten werden oder mindestens als Verhandlungsmasse vom Arbeitnehmer genutzt werden. 

3. Abfindungshöhe oft zu gering!

Die Abfindung die im Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber angeboten wird, ist meist viel zu niedrig angesetzt. Die meisten Arbeitnehmer kennen zwar aus dem Internet die "Faustformel", dass für ein Beschäftigungsjahr 0,5 Bruttomonatsgehälter (in Bayern) als Abfindungshöhe angesetzt werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine pauschale Faustformel. In vielen Fällen kann hier mit dem Arbeitgeber nachverhandelt werden und ein wesentlich besseres Ergebnis erzielt werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, die Umstände des Einzelfalls zu betrachten und einen erfahrenen Experten an seiner Seite zu haben.

4. Arbeitszeugnis oft nur Gesetzeswortlaut!

Ebenfalls sehr häufig lese ich bei der Klausel zum Arbeitszeugnis lediglich den reinen Gesetzeswortlaut des § 109 GewO. Der Arbeitgeber ist an diesem Punkt aber meist schmerzbefreit und erteilt sehr gerne auch ein Arbeitszeugnis mit der Note 1 oder 2, wenn dafür der Fall erledigt wird. Die bessere Zeugnisnote sollte dann aber verhandelt werden und der Wortlaut im Aufhebungsvertrag entsprechend angepasst werden.

5. Nicht unter Druck setzen lassen!

Lassen Sie sich auch nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen. Sie müssen einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben. Eine sofortige Unterschrift des Aufhebungsvertrages hat in den Regel nur für den Arbeitgeber Vorteile. Ist der Aufhebungsvertrag einmal unterschrieben, gibt es für den Anwalt kaum noch Möglichkeiten etwas zu "retten". Teilen Sie dem Arbeitgeber stattdessen lieber mit, dass Sie den Aufhebungsvertrag mitnehmen wollen und zu Hause in Ruhe prüfen werden. Vereinbaren Sie dann am besten schnell einen Termin mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie eine Einschätzung vornehmen.

6. Rechtssicherheit für den Arbeitgeber!

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages schafft Fakten. Das Arbeitsverhältnis wird mit der Unterschrift des Arbeitnehmers zum angegebenen Datum beendet. Der Arbeitgeber muss nicht lange das Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses abwarten, sondern hat eine schnelle Lösung und kann die Personalstelle wieder neu besetzen. Diese Motivationslage des Arbeitgebers ist bei der Verhandlung zu berücksichtigen. 

In einem solchen Fall stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Christian Bachnik

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Kanzlei Bachnik | Welserstr. 2 | 91522 Ansbach

Tel.: 0981 / 81 79 98 66 | Fax: 0981 / 81 79 71 70 

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Foto(s): Christian Bachnik

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