Anspruch auf Abfindung nach Kündigung?

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Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. 

Es handelt sich bei dieser Annahme leider um einen weitverbreiteten Irrtum! 

=> Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung also freiwillig an den Arbeitnehmer. 

Es gibt natürlich Ausnamen von diesem Grundsatz z.B. §1a KSchG, also z.B. wenn im Kündigungsschreiben ausdrücklich steht, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt! Ohne diesen Hinweis - kein Anspruch!

In den meisten Fällen führt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber dennoch zur Zahlung einer Abfindung z.B. durch Prozessvergleich oder Aufhebungsvertrag.

Dies hat den folgenden Hintergrund:

In Betrieben mit in der Regel mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern gilt nach Ablauf der Wartefrist das sog. Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht "einfach so" kündigen kann, sondern erst einmal einen Kündigungsgrund braucht. Anderenfalls ist die Kündigung nämlich sozial ungerechtfertigt. Der Arbeitnehmer ist per Gesetz vor einer unberechtigten Kündigung geschützt. 

Ein solcher Kündigungsgrund liegt aber bei vielen Kündigungen oft gar nicht vor. Das Arbeitsverhältnis wird häufig auch ohne einen Grund gekündigt, weil der Chef beispielweise einen Wutanfall hat und unbesonnen reagiert. Eine solche grundlose Kündigung kann dann mit Hilfe der sog. Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden. Im Kern wird dann um die Wirksamkeit der Kündigung vor Gericht gestritten. Kann der Arbeitgeber dann keinen Grund für die Kündigung darlegen, gewinnt der Arbeitnehmer voraussichtlich den Prozess. Dies stellt für den Arbeitgeber dann aus mehreren Gründen ein ziemliches Problem dar, sodass er dem Arbeitnehmer lieber eine Abfindung bezahlt, damit die Sache ein Ende findet.

 Vereinfacht ausgedrückt: Der Arbeitnehmer "verkauft" seinen Kündigungschutz und erhält dafür eine Abfindung.

Aber wieviel Abfindung bekomme ich nun überhaupt?

Die Abfindung wird an bayerischen Arbeitsgerichten mit einer "Faustformel" vom 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr berechnet. 

Rechenbeispiel:

Ein Arbeitnehmer der also im Monat 3.000 € brutto verdient bekommt, nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung in Höhe von 6.000 € brutto bezahlt (3.000 € : 2 = 1.500€ x 4 Jahre = 6.000€).

Meine berufliche Praxis zeigt jedoch, dass in vielen Fällen Abfindungen weit über der üblichen Faustformel bezahlt werden und verhandelt werden können z.B. Faktor 1,0 oder 1,5. Es kommt hier ganz maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzefalls an. Ein gewisses Verhandlungsgeschick und vertiefte Kenntnise im Arbeitsrecht sind natürlich ebenfalls eine Grundvoraussetzung für ein solches Ergebnis. 

Ein grundlegender Tipp für Arbeitnehmer bei der Verhandlung der Abfindungshöhe ist:

Teilen Sie dem Arbeitgeber auf keinen Fall mit, dass Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind! Sie müssen den Eindruck vermitteln, dass Sie das Arbeitsverhälnis auf jeden Fall fortsetzen wollen, auch wenn dies vielleicht gar nicht der Fall ist!

Sollten Sie eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag bekommen haben, stehe ich ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung (bundesweit) natürlich gerne zur Verfügung.

Christian Bachnik

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Kanzlei Bachnik | Welserstr. 2 | 91522 Ansbach

Tel.: 0981 / 81 79 98 66 | Fax: 0981 / 81 79 71 70 

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Foto(s): Christian Bachnik

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