Aufhebungsvertrag unterschrieben: Alles zu spät?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Kann man einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag rückgängig machen? Das fragen sich viele Arbeitnehmer, die nach ihrer Zustimmung zum Aufhebungsvertrag Zweifel bekommen, ob er für sie überhaupt günstig ist. Welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer hier hat, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Ich warne grundsätzlich davor, ohne vorherigen anwaltlichen oder fachanwaltlichen Rat einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Grundsätzlich gilt dabei: Einen Aufhebungsvertrag muss niemand unterschreiben!

Auch wenn einen der Arbeitgeber unter Druck setzt, auch wenn man einen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß begangen hat, sollte man sich immer einige Tage Bedenkzeit geben lassen und den Vorschlag des Arbeitgebers von einem Experten prüfen lassen.

Seriöse Arbeitgeber werden diese Bedenkzeit regelmäßig zugestehen.

Baut der Arbeitgeber aber Druck auf und: fordert er die Unterschrift gleich vor Ort ein, kann das meist nur bedeuten, dass er eine anwaltliche Beratung auf Seiten seines Arbeitnehmers verhindern will.

Unterschreibt der Arbeitnehmer nämlich den ersten Vorschlag des Arbeitgebers, profitiert meist nur dieser davon.

Denn die Konditionen des vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Aufhebungsvertrages sind vor allem für ihn günstig, und der Arbeitnehmer merkt oft erst im Nachhinein, dass er – salopp gesagt – viel mehr hätte herausholen können.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer?

Grundsätzlich bleibt dem Arbeitnehmer nur die Anfechtung des Aufhebungsvertrages, und das auch nur unter engen und in der Praxis eher seltenen Voraussetzungen.

Eine Anfechtung kommt regelmäßig nur in Frage, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung getäuscht, überrascht, genötigt oder ihm dabei gedroht hat.

Beispiele hierfür sind: Der Arbeitgeber droht dem Arbeitnehmer mit einer (haltlosen!) Kündigung oder mit einer (ebenfalls haltlosen!) Strafanzeige. Hier gilt: Falls kein vernünftiger Arbeitgeber eine Kündigung oder eine Strafanzeige in Betracht ziehen würde, darf er damit auch nicht drohen, falls es um den Abschluss des Aufhebungsvertrags geht.

Tut er das trotzdem, ist der Aufhebungsvertrag grundsätzlich anfechtbar!

Eine anfechtbare Täuschung liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vorgibt, den Betrieb schließen zu wollen, obwohl das nicht stimmt – und ihn damit zur Unterschrift überredet.

Wichtig: Nur weil sich der Arbeitnehmer geirrt hat, etwa weil ihm die Bedeutung des Aufhebungsvertrages nicht klar war, ist eine Anfechtung regelmäßig nicht möglich!

Arbeitnehmertipp: Im Zweifel sollte man mit einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag möglichst umgehend zu einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und nachfragen, ob es sich eine gerichtliche Anfechtung des Aufhebungsvertrags lohnt. Mitunter sind die Chancen durchaus gegeben; in Einzelfällen kann es gelingen, den alten Arbeitsplatz wiederzubekommen oder in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber eine (höhere) Abfindung zu erreichen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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