Aufhebungsvertrag unwirksam? Wie Sie Ihren Job behalten!

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Statt durch eine Kündigung werden Arbeitsverhältnisse häufig durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag aufgelöst. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren in diesem Fall in einer freiwilligen Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird.

Doch was ist, wenn Sie als Arbeitnehmer es sich nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags anders überlegen und Ihren Arbeitsplatz doch lieber behalten möchten? In bestimmten Fällen ist es möglich, den Aufhebungsvertrag nachträglich zu beseitigen.


Anfechtung des Aufhebungsvertrags

In manchen Fällen können Sie als Arbeitnehmer den unterzeichneten Vertrag nachträglich anfechten. Durch die Anfechtung ist der Aufhebungsvertrag nichtig, d.h. Ihr Arbeitsverhältnis besteht so weiter, als hätten Sie den Aufhebungsvertrag nie unterschrieben.

Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Var. 2 BGB)

Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags kommt vor allem in Betracht, wenn Sie den Aufhebungsvertrag aufgrund einer widerrechtlichen Drohung des Arbeitgebers unterschrieben haben. Eine solche Drohung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Ihnen ein künftiges Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Den Aufhebungsvertrag können Sie aber nur dann anfechten, wenn die Drohung auch widerrechtlich war.

Häufig droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise damit, dass er eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen wird, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Die Drohung mit einer solchen Kündigung ist aber nur dann widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. BAG – Urteil vom 23.11.2006 – 6 AZR 394/06).


Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Var. 1 BGB)

Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags kommt außerdem in Betracht, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber arglistig getäuscht wurden. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber bei Ihnen durch bewusste Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen einen Irrtum erregt hat, aufgrund dessen Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben.

Eine arglistige Täuschung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber Ihnen die Zahlung einer Abfindung mit dem Aufhebungsvertrag zusichert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits weiß, dass diese Abfindung aufgrund einer bevorstehenden Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BAG – Urteil vom 11.07.2012 – 2 AZR 42/11).


Irrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)

Ebenfalls anfechtbar ist ein Aufhebungsvertrag im Falle eines Irrtums. Haben Sie sich beispielsweise über die Bedeutung einzelner Inhalte des Aufhebungsvertrages geirrt oder womöglich gar nicht begriffen, was eine Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages für Sie zur Folge hat, ist an eine Anfechtung wegen Irrtums zu denken.


Muster einer Anfechtungserklärung

Wenn Sie den unterzeichneten Aufhebungsvertrag anfechten möchten, kann eine Anfechtungserklärung wie folgt aussehen:


"[Anschrift Arbeitgeber]

[Datum der Anfechtungserklärung]

Sehr geehrte/r Herr/Frau [Name],

hiermit fechte ich den mit Ihnen geschlossenen Aufhebungsvertrag vom [Datum] nach § 123/ § 119 BGB an, weil […]

Ich biete Ihnen hiermit meine Arbeitsleistung sofort wieder an. Bitte bestätigen Sie mir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis spätestens zum [Datum]. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Mit freundlichen Grüßen

[Name]"



Weitere Unwirksamkeitsgründe

Der Aufhebungsvertrag kann aber auch aus anderen Gründen unwirksam sein.

Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“

Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn er im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das sog. „Gebot fairen Verhandelns“ zustande gekommen ist (vgl. BAG – Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Beispiele für solche Verstöße sind:

  • Überrumpelung des Arbeitnehmers durch Verhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten (z.B. nachts) oder an ungewöhnlichen Orten (z.B., wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuhause aufsucht)
  • Ausnutzung einer erkennbaren krankheitsbedingten Schwäche des Arbeitnehmers
  • Unzureichende Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers
  • Die Schaffung oder Ausnutzung einer psychischen Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich erschwert oder gar unmöglich macht

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Womöglich können Sie auch vom Aufhebungsvertrag zurücktreten. In manchen Fällen ist ein Rücktrittsrecht explizit im Aufhebungsvertrag geregelt. Ist das nicht der Fall, können Sie vom Aufhebungsvertrag beispielsweise zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung nicht rechtzeitig bezahlt und er auch eine daraufhin von Ihnen gesetzte Frist zur Zahlung verstreichen lässt.


Formfehler (§ 623 BGB)

Ein Aufhebungsvertrag muss von beiden Parteien handschriftlich unterschrieben werden. Ist das nicht der Fall, also haben Sie den Aufhebungsvertrag zum Beispiel nur elektronisch oder sogar nur mündlich geschlossen, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.


Fehlende Vertretungsmacht

Wenn Sie in einem größeren Unternehmen arbeiten, werden Sie den Aufhebungsvertrag regelmäßig nicht mit dem „Chef“ höchstpersönlich unterschreiben, sondern für Ihren Arbeitgeber verhandelt und unterschreibt dann ein Bevollmächtigter (z.B. der Personalleiter). Haben Sie den Aufhebungsvertrag jedoch mit einer Person unterschrieben, die dazu von Ihrem Arbeitgeber gar nicht bevollmächtigt war, können Sie den Aufhebungsvertrag widerrufen, solange Ihr Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag nicht nachträglich genehmigt hat.


Nachträgliche Befristung

Normalerweise wird durch den Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis entweder sofort oder innerhalb weniger Monate beendet. Liegt der Beendigungszeitpunkt aber erst weit in der Zukunft (z.B. mehr als ein Jahr), so kann der Aufhebungsvertrag womöglich als nachträgliche Befristung eines zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausgelegt werden. Eine solche Befristung ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG aber nur zulässig, wenn sie durch einen „sachlichen Grund“ gerechtfertigt ist. Dieser sachliche Grund fehlt dann aber häufig, weshalb der Aufhebungsvertrag auch in diesem Fall unwirksam ist.


Haben Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben?

Möchten Sie Ihren Arbeitsplatz behalten, obwohl Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben? Sind Sie sich unsicher, ob der von Ihnen unterschriebene Aufhebungsvertrag wirksam ist? Haben Sie den Aufhebungsvertrag schon angefochten, aber Ihr Arbeitgeber akzeptiert die Anfechtung nicht?

Dann kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Wir überprüfen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags sowie Ihre Erfolgsaussichten und können Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beraten und vertreten.

Foto(s): https://pixabay.com/de/vectors/vertrag-zustimmung-r%c3%bccktritt-6149824/

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