Aufhebungsvertrag-Vorsicht Falle

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Gerade in schlechten wirtschaftlichen Zeiten wird sich der ein oder andere Arbeitgeber überlegen, sich von unbequemen/entbehrlichen Mitarbeitern zu trennen. Neben einer Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag auch ein probates Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Für den Arbeitgeber ist ein Aufhebungsvertrag schlicht risikolos, er weiß genau worauf er sich einlässt. Für den Arbeitnehmer kann der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung insbesondere sozialrechtlich gravierende negative Folgen haben.

Die Bundesagentur für Arbeit beäugt derzeit nahezu jeden Aufhebungsvertrag kritisch. Man prüft die Aufhebungsverträge hinsichtlich der Formulierung und der Aufhebungsgründe. Man prüft sehr kritisch die Nichtbeachtung von Sonderkündigungsschutz (zum Beispiel Schwerbehinderung, tarifliche Unkündbarkeit) und dann wird ganz schnell aus einem vermeintlich verlockenden Angebot eine Nullnummer.

Eine Sperrzeit ist die Regel, d. h. dann drei Monate ohne Einkommen und auch kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer dessen gesamte Familie. Wenn ein Sonderkündigungsschutz besteht, können auch erhebliche Teile der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Lassen Sie deshalb, auch wenn es sehr verlockend erscheint, schnell zuzuschlagen und ein Abfindungsangebot anzunehmen, den Aufhebungsvertrag, der ihnen vorgelegt wird anwaltlich überprüfen. Dies lässt sich oft im Rahmen einer Erstberatung (maximale Kosten 190 € zuzüglich Umsatzsteuer) erledigen. Wenn eine Berufsrechtschutzversicherung besteht werden die Kosten normalerweise übernommen (Ausnahme Selbstbeteiligung).

Gerade wenn das Risiko besteht, zumindest eine Sperrzeit zu kassieren, ist das gut angelegtes Geld.

Gerne unterstützen wir Sie bei Bedarf und helfen Ihnen, dass Ihnen keine sozialrechtlichen Nachteile entstehen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Rainer Deuerlein

Rechtsanwalt

auch Fachanwalt für Arbeitsrecht




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